Das Bundeswahlgesetz (BWahlG oder BWG) konkretisiert in Deutschland die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 38 ff. GG in Bezug auf die Bundestagswahlen. Das Bundeswahlgesetz muss im engen Zusammenhang mit den Regelungen im Grundgesetz gesehen werden.
allgemeine Wahl: alle Deutschen sind (bis auf wenige Ausnahmen) ab dem Mindestalter berechtigt zu wählen und gewählt zu werden. Ausländer könnten nur das Wahlrecht erhalten, wenn dies im Bundeswahlgesetz vorgesehen werden würde. Teilweise wird für eine solche Änderung auch eine Verfassungsänderung von Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verlangt, die wegen Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig wäre. Dagegen soll nach dem Bundesverfassungsgericht die Einbürgerung von Ausländern erleichtert werden, damit eine Mitbestimmung erfolgen kann.
unmittelbare Wahl: Keine Zwischenschaltung von Wahlfrauen und -männern, zulässig ist jedoch die Listenwahl nach §§ 4, 27 BWahlG, die Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG konkretisiert (§ 1 Abs. 2 Parteiengesetz).
freie Wahl: Keine Verpflichtung zur inhaltlichen Entscheidung einer Wahl. Eine Wahlpflicht (wie z.B. in Belgien) wäre jedoch nach Art. 20 Abs. 2 GG zulässig und müsste im BWahlG verankert sein. Keine freie Wahl läge vor, wenn Wahlwerbung auf Staatskosten erfolgen würde. Davon ist jedoch die allgemeine (und zulässige) Öffentlichkeitsarbeit der Regierung zu unterscheiden.
gleiche Wahl: Jede Stimme soll gleiches Gewicht haben und jede Person die gleiche Zahl an Stimmen. Daher müssen die Wahlkreise etwa gleich groß an Stimmen sein (Gefahr des Gerrymandering). Problematisch sind auch die Überhangmandate, die nach § 6 Abs. 5 BWahlG ohne Ausgleichspflicht erteilt werden. Ferner problematisch ist die Ungleichbehandlung bei Parteien, deren Zweitstimmen 5% unterschreiten, aber drei Direktmandate erhalten, und Parteien mit ebenfalls weniger als 5%, die keine drei Direktmandate erzielen ("Problem des Grundmandats"). Die Sperrklausel von 5% (§ 6 Abs. 6 S. 1) wird weitgehend als verfassungsmäßig angesehen, auch wenn keine explizite verfassungsmäßige Rechtfertigung erfolgt.
geheime Wahl: Der Wähler ist berechtigt, dass seine eigene Entscheidung geheim bleibt. Problematisch ist dies lediglich bei der Briefwahl (§ 36 BWahlG). Diese sieht man jedoch als gerechtfertigt an, da ansonsten die höherwertige Allgemeinheit der Wahl beeinträchtigt werden würde.
weitere Konkretisierungen des BWahlG
Das Bundeswahlgesetz gibt die Zahl der zu wählenden Abgeordneten vor (derzeit 598). Es teilt mit der Anlage (Stand vom 31. Juli2002) das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Wahlkreise ein (§ 2). Die Wahlkreiseinteilung muss sich dem Verlauf der Landesgrenzen anpassen, die Schwankungsbreite von 15% über und unter dem Mittel darf bei der Bevölkerungszahl nicht über- oder unterschritten werden, das Gebiet muss zusammenhängend sein (§ 3).
Als Wahlorgane werden der Bundes-, Landes- und Kreiswahlleiter mit jeweils einem Wahlausschuss gebildet. Für den Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand und ein Wahlvorsteher ernannt (§§ 8, 9). Die Berufung in ein solches Organ ist ein Ehrenamt, das nur aus gutem Grund abgelehnt werden darf.
Der Wahltag selbst wird durch den Bundespräsidenten angeordnet. Er muss auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen. Grundsätzlich ist der Turnus von vier Jahren ausschlaggebend. Der Bundespräsident muss den Wahltag daher frühestens 46 Monate und spätestens 48 Monate nach der Einberufung des vorhergehenden deutschen Bundestages festsetzen.
Die Stimmzettel (§ 30) sind amtlich herzustellen. Neben den Personenvorschlägen werden die Parteien der Landesliste mit deren ersten fünf Bewerbern gelistet. Die Reihenfolge richtet sich nach den Stimmen bei der letzten Bundestagswahl, wenn die Landesliste zuvor nicht daran teilgenommen hat, so werden diese Parteien alphabetisch gelistet.
Die Wahlhandlung (§§ 31-35) ist öffentlich, während die Stimmabgabe geheim ist. Beeinflussungen der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sind unzulässig. Zur Stimmabgabe sind Wahlkabinen zu stellen, die eine geheime Abgabe ermöglichen. Wer gehindert ist zu wählen, weil er nicht lesen kann oder weil er durch körperliche Umstände nicht wählen kann, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Der Wähler macht mit einem Kreuz bei den Kandidaten der Erststimme und einem Kreuz bei den Parteien der Zweitstimme seine Wahl kenntlich. Das Kreuz ist in dem dafür vorgesehen Kreis zu machen. Der Stimmzettel ist dann so zu falten (ggf. in einen Umschlag zu stecken), dass seine Wahl nicht erkennbar ist. Der Stimmzettel ist dann in die Wahlurne zu werfen. Inzwischen sieht das Bundeswahlgesetz die fakultative Möglichkeit der Stimmabgabe auch mit sog. Wahlgeräten vor.
Nach Auszählung aller Stimmen des Wahlbezirkes wird das Ergebnis an den Kreiswahlleiter geleitet. Von dort an den Landes- und von dort an den Bundeswahlleiter. Das amtliche Ergebnis ist festzustellen.
Nachwahl und Wiederholungswahl
Besondere Vorschriften gelten für die Nach- oder Wiederholungswahlen. Eine Nachwahl ist durchzuführen, wenn im Wahlkreis oder -bezirk die Wahl nicht stattgefunden hat oder stattfinden konnte oder ein Wahlbewerber nach der Zulassung und vor der Wahl verstirbt.
Die Wiederholungswahl ist durchzuführen, wenn sie aufgrund einer Wahlprüfungsbeschwerde notwendig wird. Die Wiederholungswahl findet spätestens 60 Tage nach der Entscheidung statt.
Erfolgreiche (gültige) Wahl
Mit der Erlangung eines Direktmandats oder durch Erlangung eines Mandats über die Listenwahl wird der Bewerber Mitglied des deutschen Bundestags.
Verstöße
Verstöße gegen das Bundeswahlgesetz sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 49 BWahlG ausgestaltet. Schwerwiegende Verstöße wie Wählerbestechung oder Wahlfälschung sind Straftaten, die direkt im Strafgesetzbuch zu finden sind.
Schlussvorschriften
Zum Bundeswahlgesetz ist die Bundeswahlordnung zur Konkretisierung der Wahlvoraussetzungen insbesondere der Briefwahl erlassen worden. Diese Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat. Als Anlage ist dem BWahlG die Wahlkreiseinteilung beigefügt.
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