Jährlich werden 242 Millionen Tonnen Fracht transportiert (im Vergleich dazu durch die Bahn 294 Millionen Tonnen, durch LKWs 982 Millionen Tonnen). 2002 arbeiteten 4.462 Binnenschiffer auf 2.569 Schiffen.
Fortbewegung: Traditionell wurden Boote und Kähne durch Segeln, Rudern, Staken oder - nur in der Flussschiffahrt: - Treideln (Bomätschen) fortbewegt. Seit der Erfindung der Dampfmaschine Ende des 18. Jahrhundert wurden diese Fortbewegungen zurückgedrängt. Bevor Schaufelraddampfer technologisch ausgereift waren, wurde Kettenschifffahrt betrieben, bei der eine in der Fahrrinne verlegte Kette maschinell durch das Schiff gezogen wurde. Moderne Binnenschiffe sind Schubverband bestehend aus mehreren Leichter und von einem Schubboot. Diese ersetzten inm verstärkten Maße die Selbstfahrer oder die Schleppschiffe
Die Grundlage der deutschen Binnenschifffahrt ist die Mannheimer Akte oder Rheinstrom Akte, sie geht auf das Jahr 1868 zurück und beinhaltet:
1. die Schifffahrtsfreiheit, 2. die Abgabefreiheit durch:
a) Gleichbehandlung der Flaggen, b) Wegfall der Schifffahrtsabgaben, Durchfahrzölle, Umschlags- und Stapelrechte c) Vereinfachte Zollabfertigung, einheitliches technische und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften.
In der Binnenschifffahrt gelten Sendungen bis 300 Tonnen noch als Stückgut. Zum Vergleich bei einem Straßentransport gilt bis 3 Tonnen als Stückgut und in der Seeschifffahrt sind noch 800 Tonnen als Stückgut zu werten.
Begriffe aus der Binnenschifffahrt:
Partikulier: Besitzt i.d.R. 1 bis 3 Schiffe. Das Schiff dient gleichzeitig als Arbeits- und Wohnstädte. Er verfügt über keine kaufmännische Landorganisation.
Reeder: Sie setzen eigenen oder fremden Schiffsraum zum Erwerb ein. Es herrscht eine strikte Trennung zwischen der kaufmännischen Landorganisation und der technischen Transportdurchführung.
Befrachter: Er schließt mit dem Absender Frachtverträge und mit dem ausführenden Frachtführer Unterfrachtverträge, er hat also eine Doppelfunktion (Frachtführer und Absender). ACHTUNG: In der Seeschifffahrt ist ein Befrachter nur der frachtbriefmäßige Absender!
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