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Bildrechte

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Die Bildrechte sind die Urheberrechte und Verwertungsrechte des Urhebers für seine Fotografien. Diese Rechte werden in Deutschland heute im Urheberrechtsgesetz festgelegt; das Recht am eigenen Bild wird im Kunsturheberrechtsgesetz behandelt.


Ferner bezeichnen Museen und andere Eigentümer von Kunstgegenständen ihre Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums auch dann als Bildrechte, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist. Sie berufen sich dabei auf ihr Hausrecht und ihre Eigentumsrechte.


Inhaltsverzeichnis


1 Schutzfristen

2 Geschichte der Schutzes für Fotografien in Deutschland

  2.1 Ehemalige DDR

3 Schutz für Reproduktionen

4 Besonderheiten

5 Luftbildaufnahmen / Privatsphäre / Persönlichkeitsrecht / Geldscheine

6 Internationales Recht

7 Bildrechte in Museen

8 Literatur

9 Weblinks

  9.1 Informationen

  9.2 Deutsche Gesetze

  9.3 EU-Richtlinien

  9.4 USA

  9.5 Internationale Übereinkünfte


Schutzfristen

Das Urheberrecht von Lichtbildern erlischt in Deutschland nach § 72 Abs. 3 UrhG fünfzig Jahre nach dem ersten Erscheinen des Bildes (oder falls davor, die erste erlaubte öffentliche Wiedergabe etwa im Fernsehen oder Internet). Bei einer Nicht-Veröffentlichung innerhalb von fünfzig Jahren nach der Herstellung ist die Schutzfrist erloschen.


Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf.


Das Urheberrecht von Lichtbildwerken erlischt § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (lat. post mortem auctoris).


Die Antwort, welche Schutzfrist bei einer Fotografie vorliegt, fällt auch erfahrenen Urheberrechtlern aufgrund der vielfältigen Übergangsregelungen außerordentlich schwer. Anschaulich vermittelt das die Begründung der unten verlinkten Gerichtsentscheidung über den Fall der Wagner-Familienfotos (OLG Hamburg, 5. November 1998, Az. 3 U 175/98).


Geschichte der Schutzes für Fotografien in Deutschland

Die Geschichte der Fotografie beginnt 1826 mit dem ersten Foto von Niépce und den Verbesserungen durch Daguerre im Jahre 1835. Im Laufe der Jahre wurden Fotografien in Gesetzen ausdrücklich genannt und die diesbezüglichen Bestimmungen über Schutz und Schutzfristen wiederholt verlängert.


1865


Das Königreich Bayern gewährte der Fotografie Rechte im Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst von 1865, basierend auf dem in anderen Ländern nicht umgesetzten Frankfurter Entwurf eines deutschen Urheberrechtsgesetzes.


1876


Im deutschen Gesetz betreffend den Urheberrechtsschutz an Werken der Photographie vom 10. Januar 1876 gab es eine Schutzfrist von nur 5 Jahren für Fotos.


1907


Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 sah eine Schutzfrist von 10 Jahren ab ihrem Erscheinen, beziehungsweise ab ihrer Herstellung vor. Ferner galten 25 Jahre Schutzfrist nach dem Tode des Urhebers, wenn das Werk bis zu dessen Tode noch nicht erschienen war.


1940


Die Frist für das Urheberrecht nach dem Erscheinen wurde durch Gesetz zur Verlängerung der Schutzfristen für das Urheberrecht an Lichtbildern vom 12. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 758) auf 25 Jahre verlängert.


1965


Im Urheberrechtsgesetz von 9. September 1965 (in Kraft ab 1. Januar 1966) wird zwischen Lichtbildern (§ 72) und Lichtbildwerken (§ 68), bei denen eine eigene geistige Schöpfung vorliegt, unterschieden. Die Schutzfrist betrug jeweils 25 Jahre. Das KUG war abgelöst.


1985


Mit der Gesetzesänderung vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1137) waren einfache Lichtbilder 25 Jahre geschützt, Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte aber 50 Jahre. Lichtbildwerke waren jetzt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Autoren geschützt. Nach § 137 a Abs. 1 UrhG konnte sich die Schutzfrist entsprechend verlängern, wenn sie bis zum Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war.


1995


Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem einheitlich 50 Jahre nach Entstehung oder Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG.


Nach Artikel 6 der Schutzdauerrichtlinie 93/98/EWG vom 1. Juli 1995 werden im EU-Recht viele Lichtbilder zu Lichtbildwerken, wenn sie eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen.


Die Schutzdauerrichtlinie der EU lässt es genügen, dass ein Schutz noch besteht, wenn in einem der Mitgliedstaaten der Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen war.


Die Übergangsvorschrift im Urhebergesetz lautet (§ 137 f UrhG): "Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht."


Da Spanien eine sehr lange Schutzdauer kannte, sind heute alle Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod ihres Urhebers geschützt, auch solche, die jahrelang bereits gemeinfrei gewesen waren.


Ehemalige DDR

In der DDR löste das Gesetz über das Urheberrecht vom 13. September 1965 die Bestimmungen in den alten Reichsgesetzen über Rechte und Pflichten des Urhebers ab.


Die Sonderbestimmungen des Einigungsvertrags (Abschnitt II 2 im Sachgebiet E) sahen für vor dem 3. Oktober 1990 geschaffene Werke und erbrachte Leistungen vor: "Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren."


In der DDR und in der Bundesrepublik aufgenommene Fotografien werden somit nahezu gleichgestellt behandelt.


Schutz für Reproduktionen

Bei Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Vorlagen ist die Zustimmung des Urhebers einzuholen (außer im Fall, dass eine gesetzliche Schranke greift).


Strittig ist, inwieweit Reproduktionsfotografien gemeinfreier Vorlagen (Beispiel: der Künstler der Vorlage ist länger als 70 Jahre tot) ein eigenes Leistungsschutzrecht des Fotografen (§ 72 UrhG) entstehen lassen.


Bei der Fotografie dreidimensionaler Vorlagen entsteht immer ein Lichtbild oder Lichtbildwerk, das urheberrechtlich geschützt ist.


Allgemein anerkannt ist es, dass die mechanische Kopie (z.B. Xerographie), die Digitalisierung (z.B. Scan mit dem Flachbettscanner), sowie die Reproduktion (z.B. mit der Reproduktionskamera) von typographischen Vorlagen (Bücher, Urkunden usw.) und von Fotografien von Originalfotografien ("Bild vom Bild") kein solches Schutzrecht begründen.


Der Bundesgerichtshof erachtete originalgetreue Wiedergaben in der Entscheidung Bibelreproduktion vom 8. November 1989 nicht als schutzfähig.


In den USA hat 1999 ein Gericht in der Entscheidung Bridgeman Art Library v. Corel Corporation originalgetreue Gemäldefotografien für nicht copyrightfähig erklärt, da ihnen die Originalität fehle.


Siehe auch: Editionsschutz


Besonderheiten

Es gibt eine Reihe interessanter Sonderfälle: Werke wie etwa Denkmäler, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unbedenklich fotografiert werden, auch Schneemänner, weil sie von Natur aus vergänglich sind. Der von Christo und Jeanne-Claude im Jahre 1995 verhüllte Reichstag ist jedoch, weil weder das eine noch das andere, urheberrechtlich geschützt (BGH 24. Januar 2002).


Bei anonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung oder - bei Nichtveröffentlichung - nach der Schaffung (§ 66 UrhG). Vor einer unvorsichtigen Anwendung auf ältere Fotografien, deren Abzug keinen Fotografen nennt, ist jedoch dringend zu warnen. Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat. Zum anderen wies das frühere, bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind. Für unveröffentlichte Werke galt die alte Fassung nicht, ebensowenig für Werke, die erst postum (nach dem Tode des Urhebers) erstmals veröffentlicht wurden: Obwohl der Urheber nicht bekannt war, konnte ein Rechtsnachfolger mit dem Hinweis auf die Urheberschaft und das Todesdatum des Urhebers gegen eine von dritter Seite 70 Jahre nach der Herstellung vorgenommene Erstveröffentlichung vorgehen. Dagegen betrifft die in Absatz 4 der alten Fassung von § 66 UrhG angeführte Ausnahme der Werke der bildenden Künste nicht die Lichtbildwerke (Katzenberger in Schricker, UrhR, 2. Aufl. § 66 Rdnr. 54).


Wenn freiberuflich tätige Pressefotografen ihr Werk zum Abdruck im Printmedium übergeben, so umfasst diese Rechtseinräumung grundsätzlich nicht auch das Recht zur Nutzung der Fotos auf der Internet-Homepage, in einem Internet-Archiv oder auf CD (Kammergericht, 24. Juli 2001, Az. 5 U 9427/99, Nutzungsrechte an Pressefotos für das Internet; BGH 5. Juli 2001, I ZR 311/98, Spiegel-CD-Rom).


Luftbildaufnahmen / Privatsphäre / Persönlichkeitsrecht / Geldscheine

In Deutschland galt bis 1990 eine Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen. Nach Artikel 37 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes ist diese Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen entfallen. Allerdings dürfen nach § 109 g Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch aus Luftfahrzeugen sicherheitsgefährdete Anlagen nicht fotografiert werden.


Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen.


(BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, AZ: VI ZR 373/02, - Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus)


Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Einschränkungen gelten allerdings für "Personen der Zeitgeschichte", wie Politiker, Sportler und Künstler.


Siehe: Recht am eigenen Bild


Die Veröffentlichung von Geldscheinen, beispielsweise durch Abbildung im Internet, darf nicht zu der Verwechslungsannahme führen, es mit handelsüblichem, "echtem" Geld zu tun zu haben oder anderen Reproduktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sonst sind sie unrechtmäßig. Ein Veröffentlichen von Euro-Banknoten ist aber rechtmäßig, wenn nicht mehr als 1/3-tel des Scheines auf der Aufnahme zu sehen ist oder die Qualität der Reproduktion eine Verwechslungsmöglichkeit mit echten Banknoten ausschließt, steht jedoch nach wie vor unter einem allgemeinen Urheberrechtsvorbehalt der Europäischen Zentralbank.


(§ 128 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG))


Internationales Recht

Als die wichtigste internationale Grundlage auf dem Gebiet des Urheberrechtsgilt die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) (BGBl. 1973 II S. 1071, 1985 II S. 81). Sie verlangt allgemein mindestens 50 Jahre Schutzdauer für Werke nach dem Tod des Urhebers, sowie mindestens 25 Jahre für fotografische Werke (Art. 7 Abs. 4 RBÜ) als Mindeststandard für die nationale Gesetzgebung.


Zum Urheberrecht in den USA allgemein: das Urheberrecht erstreckt sich auf eine Dauer von siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers - seit der Änderung von § 302 des US Copyright Act durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act von 1998. Darüber hinaus sind das Datum der Veröffentlichung oder die Eintragung der Rechte bei der Berechnung der Schutzdauer zu berücksichtigen.


Bildrechte in Museen

Museen, Archive, Bibliotheken und andere Eigentümer von Kulturgut (z.B. Kunstgegenständen) erheben Vermarktungsansprüche auf Abbildungen und Reproduktionen ihres Eigentums in der Regel auch dann, wenn der Schutz nach dem Urheberrecht abgelaufen ist.


Eine mögliche Rechtfertigung könnte in Artikel 14 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes liegen. Allerdings wird bei öffentlichen Sammlungen die Sachherrschaft des Eigentümers überlagert von der Zweckbestimmung der Sammlung im Rahmen des öffentlichen Rechts. Bestehen besondere Rechtsgrundlagen (im Fall der Archive sind dies die Archivgesetze) oder unterliegt die Sammlung einem öffentlichrechtlichen Regime, so sind einer Vermarktung deutliche Grenzen gezogen.


Beim Fotografierverbot stützen sich Museen, Aussteller, Betreiber von Höhlen mit Wandzeichnungen und andere auf ihr Hausrecht. Hingegen werden Fotografierverbote vom Inneren einer Kirche oder einer militärisch wichtigen Anlage anders begründet: Schutz der Religionsausübung oder Militärgeheimnis.


Für die Nutzung einer Reproduktion verlangen die Eigentümer eine so genannte Reproduktionsgebühr, die meist keine bloße Kostenentschädigung darstellt, sondern nach dem Muster urheberrechtlicher Vergütungen gestaffelt ist.


Die Gegner dieser Vermarktung verweisen darauf, dass eine solche Praxis zu einem von dem für das geistige Eigentum zuständigen Bundesgesetzgeber nicht gewollten ewigen Schutzrecht führe und zugleich auch der nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Kommunikationsfreiheit widerspreche. Kulturgut sei kulturelles Allgemeingut, das frei nutzbar sein sollte.


Es gibt auch Versuche, sich die Bildrechte an gemeinfreien Werken markenrechtlich zu sichern. Das Bundespatentgericht hat im Jahre 1997 den Versuch, die Mona Lisa als Bildmarke eintragen zu lassen, unterbunden (BPatG vom 25. November 1997, Mona Lisa als Marke).


Literatur

  • Th. Dreier, G. Schulze; Urheberrechtsgesetz; München 2004; ISBN_3406512607


Siehe auch: Gemeinfreiheit, Urheberrecht, Urheberrechtsgesetz


Weblinks

Informationen



Deutsche Gesetze



EU-Richtlinien



USA



Internationale Übereinkünfte



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