Die Aussperrung ist im deutschen Recht eine Maßnahme des Arbeitgebers im Arbeitskampf. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen Streik. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor.
Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der Kampfparität gewährt. Ein Spezialfall ist die kalte Aussperrung.
BAG v. 28. Januar1955 AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG v. 21. April1971 AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG v. 10. Juni1980 AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG v. 26. April1988 AP Nr. 84 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG v. 26. April1988 AP Nr. 101 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG. v. 7. Juni1988 AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BVerfG v. 26. Juni1991 AP Nr. 117 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
BAG v. 11. August1991 AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
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