die uneidliche falsche Aussage (§ 153 StGB), ein Delikt, das nur vorsätzlich begangen werden kann und bezüglich dessen nur Zeugen oder Sachverständige bestraft werden können,
den Meineid (§ 154 StGB), dessen Tathandlung das Beschwören einer falschen Aussage ist. Das Delikt kann von jedermann begangen werden. Nach § 154 StGB kann nur bestraft werden, wer die Tat vorsätzlich begeht. Gemäß § 155 StGB stehen dem Eid im Sinne von § 154 StGB die den Eid ersetzende Bekräftigung oder die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere, den Eid ersetzende Bekräftigung gleich.
die falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB), die nur strafbar ist, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird und die Versicherung gegenüber einer zur Abnahme solcher Versicherungen zuständigen Behörde abgegeben wurde,
die Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB),
den fahrlässigenFalscheid, bzw. die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt (§ 163 StGB).
Die Aussagedelikte weisen eine Reihe von Besonderheiten bzw. Problemen im Hinblick auf die Beteiligung an der Tat und den Übergang vom Versuch zur vollendeten Tat auf.
Um die besondere Situation, in der sich ein zur Wahrheit verpflichteter aber aus verständlichen Gründen ängstlicher Zeuge befindet, zu berücksichtigen, enthält § 157 StGB eine Strafzumessungsbestimmung, die es dem Gericht gestattet, die Strafe zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn der Täter gehandelt hat, um eine Gefahr von sich oder einem nahen Angehörigen abzuwenden.
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