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Ausnahmezustand

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Der Ausnahmezustand ist ein Zustand, in dem Grundfunktionen der staatlichen Ordnung nicht mehr gewährleistet sind oder drohen, nicht mehr gewährleistet werden zu können, insbesondere in Folge von Katastrophen und/oder Kriegsfällen. Die meisten staatlichen Verfassungen treffen besondere Vorkehrungen für solche Fälle. Dabei werden die meisten Entscheidungswege zum Zwecke des schnellen Reagierens drastisch abgekürzt, mögliche Rechtsmittel eingeschränkt und oftmals dem Militär eine große Mitwirkung eingeräumt.


Zum Eintreten des Ausnahmezustandes bedarf es normalerweise eines besonders festgelegten Regierungs- oder Parlamentsentscheides, oder besonderer Umstände (Kriegserklärung, Erdbeben, Flutkatastrophe o.ä.). Die Beendigung erfolgt meist auf dem Weg eines formellen Gesetzes, das auch die Rechtsfolgen der während des Ausnahmezustandes getroffenen Entscheidungen regelt.


Der Ausnahmezustand muss nicht über das gesamte Staatsgebiet verhängt werden, er kann auch nur einen Teil davon (z.B. eine vom Erdbeben zerstörte Stadt) betreffen. In fundamentalistischen und diktatorischen Staaten ist der Ausnahmezustand ein häufig gebrauchtes Mittel, um die Opposition zu unterdrücken und Kritiker auszuschalten.


Inhaltsverzeichnis


1 Situation in Deutschland

  1.1 Weimarer Notverordnung

2 Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung

3 Weblinks


Situation in Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Ausnahmezustand in der sogenannten "Notstandsverfassung" geregelt. Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindert, also z.B. der Bundestag oder der Bundesrat nicht mehr zusammenkommen können. Für diesen Fall übernimmt ein gemeinsamer Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen.


Weimarer Notverordnung

Die Weimarer Reichsverfassung ermöglichte in ihrem Artikel 48 dem Reichspräsidenten und den Landesregierungen, "wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen (zu) treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht ein(zu)schreiten". Zu diesen Maßnahmen gehörte auch die außer Kraft Setzung vieler Grundrechte. Von diesem sogenannten Notverordnungsrecht wurde übermäßiger Gebrauch gemacht, so dass die staatliche Ordnung zerrüttet wurde. Der Satz des Juristen Carl Schmitt "Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet" bewahrheitete sich damals mit der Folge, dass den Nationalsozialisten ein "legaler Putsch" ermöglicht wurde. Vor diesem Hintergrund haben die Verfasser des Grundgesetzes von einer allgemeinen Regelung des Ausnahmezustandes bewusst abgesehen.


Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung

Die Österreichische Bundesverfassung sieht für außerordentliche Umstände den Einsatz des Österreichischen Bundesheeres, ein Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten, ein Notverordnungsrecht der Landesregierung sowie Unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann vor.


Weblinks



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