Unter Auslegung versteht man in der Rechtswissenschaft die Methode der Inhaltsbestimmung von Rechtsnormen (und anderen rechtlich relevanten Begriffen, wie z.B. Vertragsklauseln).
Gesetze sind abstrakt-generell. Das bedeutet, sie gelten für unbestimmt viele Fälle und legen nicht fest, was in einem konkreten Fall gilt (z.B. Herman Müller muss 600 Euro zahlen). Daher bedürfen Gesetze der Auslegung, um festzustellen, ob ein bestimmter Fall erfasst ist oder nicht und welche Folgen sich daraus ergeben.
1. die grammatische Auslegung (nach dem Wortlaut, Sprachverständnis)
2. die historische Auslegung (nach der Entstehungsgeschichte)
3. die systematische Auslegung (nach dem Zusammenhang)
4. die teleologische Auslegung (nach Sinn und Zweck einer Bestimmung).
Hinzufügen könnte man noch verfassungskonforme Auslegung (Übereinstimmung mit der Verfassung) obwohl es sich dabei nicht um besondere Methoden handelt, sondern eher um eine ergebnisorientierte Anwendung des Gesetzes.
Man kann nämlich davon ausgehen, dass der Gesetzgeber keine verfassungswidrigen Gesetze erlässt. Wenn ein Gesetz daher so ausgelegt werden kann, dass es mit der Verfassung übereinstimmt, kommt nur diese Auslegung in Betracht, wenn alle anderen Auslegungsergebnisse zu einem Verstoß gegen die Verfassung führen würden.
Allgemein sorgt die europarechtskonforme Auslegung (auch: integrationsfreundliche Auslegung) für Übereinstimmung der nationalen Normen mit dem Europarecht. Speziell ist dabei die richtlinienkonforme Auslegung zu nennen, die die Übereinstimmung von nationalen Normen mit dem Inhalt der (europarechtlichen) Richtlinien, auf denen sie beruhen, sichert.
Zu den üblichen Auslegungsmethoden kommen noch die Auslegung im Hinblick auf den effet utile (die tatsächliche Durchsetzung von Normen) und auf die Einheitlichkeit des Europarechts in allen Mitgliedsstaaten hinzu.
Abgrenzung
Die Auslegung ist zu unterscheiden von der Analogie. So bezeichnet man die Anwendung von Rechtsnormen, obwohl die Auslegung gerade ergeben hat, dass eine (unmittelbare) Anwendung des Gesetzes ausscheidet.
Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist ebenfalls der Auslegung zugänglich. Sein Inhalt kann jedoch vom Gericht in bestimmten Grenzen festgelegt werden.
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