Das Ausländergesetz (AuslG) bildet zusammen mit dem Asylverfahrensgesetz die beiden wesentlichen Elemente im deutschen Ausländerrecht. Zum Ausländergesetz ist eine Durchführungsverordnung (DVAuslG) ergangen.
Das Ausländergesetz definiert den Ausländer als Umkehrschluss aus Art. 116 GG, als denjenigen, der nicht Deutscher ist. Ausgenommen von der Anwendung des Ausländergesetzes sind die Angehörigen des konsularischen bzw. diplomatischen Dienstes und Personen, die Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz genießen (insbesondere Bürger der Europäischen Union) (§ 3). Für sämtliche Ausländer, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, besteht allerdings Passpflicht (§ 4).
Der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Ausländergesetz genehmigungsbedürftig. Daher ist eine so genannte Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, die regelmäßig befristet ist. In der Regel ist die Aufenthaltsgenehmigung an einen Aufenthaltszweck gebunden. Dagegen kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne einen solchen Aufenthaltszweck ausgesprochen werden. Damit sind auch die Familienangehörigen insbesondere die Ehegatten berechtigt, in die Bundesrepublik einzureisen. Hierfür wird regelmäßig eine Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen (die nur von vorübergehender Dauer ist). Ist dem Ausländer aus humanitären Gründen der Aufenthalt zu gestatten, so wird eine Aufenthaltsbefugnis (auf maximal 2 Jahre) ausgesprochen.
Nach Beendigung des Aufenthalts oder Wegfall des Aufenthaltsgrundes ist der Ausländer verpflichtet, auszureisen. Kommt der Ausländer der Ausreisepflicht nicht nach, kann er abgeschoben werden, wenn er nicht als politisch Verfolgter den Schutz vor Abschiebung genießt. Gefährdet der Ausländer die innere Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland kann er ausgewiesen werden.
Dafür kann auch sog. Abschiebehaft angeordnet werden, die im Rahmen der Amtshilfe von den Justizvollzugsanstalten (Zuständigkeit: Justizministerien) für die jeweiligen Innenministerien vollstreckt werden.
Strafvorschriften
Die unerlaubte Einreise, die Eingehung von Scheinehen, um einen Aufenthalt zu erschleichen, die Einschleusung von Ausländern, der Aufenthalt ohne Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befugnis ist mit Strafe bewehrt. Die Vorschriften der §§ 92-92b gehören damit zum Nebenstrafrecht.
Zuwanderungsgesetz
Mit der Verabschiedung des sog. Zuwanderungsgesetz und desseb Inkrafttreten wird eine länger erwartete Modernisierung des Ausländerrechts erhofft. Damit tritt das Ausländergesetz zum 1. Januar 2005 außer Kraft und wird vom neuen Aufenthaltsgesetz abgelöst.
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