Auseinandersetzung ist nach deutschem Zivilrecht ein Verfahren, bei dem das Vermögen einer Personenmehrheit aufgelöst wird.
Nach §§ 752, 753BGB erfolgt sie grundsätzlich durch Teilen in Natur oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands und Teilung des Erlöses. Sonderregelungen gelten für die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§ 731 ff. BGB), einer Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff. BGB), und einer Gütergemeinschaft (§§ 1474 ff. BGB).
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