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Ausbilder

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Als Ausbilderin/Ausbilder kann im weitesten Sinn jede Person verstanden werden, die Dritte in Fertigkeiten unterweist und/oder theoretisches Wissen vermittelt.


In Deutschland muss im Rahmen der betrieblichen, so genannten dualen Ausbildung in jedem ausbildenden Betrieb ein Ausbilder nach AEVO (Ausbilder-Eignungsverordung) tätig sein, der sowohl Ansprechpartner als auch "Verantwortlicher" für die Auszubildenden ist.


Die notwendige Qualifikation - "Ausbildereignung" - umgangssprachlich auch "AdA" ("Ausbildung der Ausbilder") genannt, kann im Rahmen einer Prüfung vor der IHK oder HWK erworben werden. Der Besuch eines mehrtägigen Kurses, der die notwendigen rechtlichen wie auch berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse vermittelt, ist zu empfehlen. Nach einer schriftlichen Prüfung werden "mündlich" die "Handlungskompetenz" in Form einer Unterweisungsprobe oder Präsentation getestet.


In der Praxis soll die Ausbildereignung dann zur Planung, Durchführung, Kontrolle (Qualitätssicherung) und Abschluss von Berufsausbildungen befähigen.


Bei handwerklichen Berufen ist die Ausbilder-Eignungsprüfung in die Meisterprüfung integriert; gleiches gilt bei kaufmännischen Ausbildungen für einige Fachwirte wie z.B. Industriefachwirt.


Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind:


Fachliche Eignung:


  • Vollendung des 24. Lebensjahres
  • Abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder...
  • angemessene Zeit Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder...
  • Im Rahmen eines Hochschulstudiums kann der "AdA-Schein" ebenfalls erworben werden


Persönliche Eignung:


Hier wird nach dem Ausschlußprinzip vorgegangen, man geht also davon aus, daß der Ausbilder zunächst über die persönliche Eignung verfügt, es sei denn:


  • er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder
  • darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.


Aktuell: Für den Beginn von Berufsausbildungen zwischen dem 01.08.2003 bis 31.07.2008 sind potenzielle Ausbilder von der Bundesregierung vom Nachweis der Ausbildereignung befreit.


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