Eine Auktion (auch Versteigerung) ist eine besondere Form eines Verkaufs. Dabei werden von potentiellen Käufern und Verkäufern Gebote abgegeben. Der Auktionsmechanismus bestimmt, welche der abgegebenen Gebote den Zuschlag erhalten, und definiert die Zahlungsströme zwischen den beteiligten Parteien.
Unterschiedliche Arten
Auktionen können nach unterschiedlichen Kriterien klassifiziert werden.
1. einseitige versus zweiseitige Auktionen: Bei einseitigen Auktionen werden Gebote entweder nur von Kaufinteressenten oder nur von Verkaufsinteressenten abgegeben. Bei zweiseitigen Auktionen bieten sowohl Käufer als auch Verkäufer, und passende Gebote werden zusammengeführt. Ein Beispiel für eine zweiseitige Auktion ist eine Börse.
2. Auktionen mit offenen versus solche mit verdeckten Geboten: Teilnehmer einer offenen Auktion wissen, welche Gebote bisher abgegeben wurden (möglicherweise allerdings nicht von wem). Die klassische Versteigerung ist eine offene Auktion. Teilnehmer einer verdeckten Auktion geben ihre Gebote ohne dieses Wissen ab, beispielsweise in einem verschlossenen Umschlag.
3. offene Auktionen können aufsteigend oder absteigend sein: bei der bekannten englischen Auktion werden, von einem festgesetzten Mindestpreis beginnend, aufsteigend Gebote abgegeben, bis kein neues Gebot mehr eintrifft. Der letzte Bieter erhält den Zuschlag. Diese Variante eignet sich für einzelne Gegenstände und ist heutzutage auch im Internet möglich; die bekannteste Plattform ist Ebay. Daneben gibt es aber auch zahlreiche andere Plattformen, wie z.B. HOOD, BesteAuktion oder zoll-auktion. Für den deutschen Markt allein gibt es zur Zeit über 100 Auktionsplattformen.
4. Die holländische Auktion, in der von oben herab Beträge genannt werden, bis ein Erster auf dieses Angebot eingeht. Diese Variante eignet sich bei mehreren gleichartigen Artikeln, wie etwa Tabakerntehaufen, da sie schneller vonstatten geht. Diese Variante der Auktion ist zur Zeit auch im Internet möglich, zum Beispiel bei Azubo. Auch die Preisfestsetzung beim Börsengang der SuchmaschineGoogle ist nach diesem Verfahren erfolgt.
5. Schließlich können Auktionen die Zahlungsströme unterschiedlich festlegen. Bei der First Price Sealed Bid- Auktion gibt jeder Nachfrager ein verdecktes Gebot ab. Das beste Gebot erhält den Zuschlag, und der Gewinner leistet eine Zahlung in Höhe seines Gebots.
6. Bei der Second Price Sealed Bid-Auktion oder auch Vickrey-Auktion, erhält ebenfalls der Höchstbieter den Zuschlag, zahlt aber nur in Höhe des zweithöchsten Gebots. Der Vorteil dieser Auktion gegenüber der oben genannten besteht darin, dass es hier für Bieter vorteilhaft ist, ein Gebot in Höhe ihrer wahren Wertschätzung für das zu versteigernde Gut abzugeben, während sie bei der First-Price-Auktion niedriger bieten werden, um im Falle des Zuschlags noch einen Gewinn zu haben.
7. Einzelauktion versus kombinatorische Auktion: Stehen mehrere unterschiedliche Güter zum Verkauf, kann eine Auktion Gebote zulassen, die einen Preis für mehrere Güter in ihrer Gesamtheit bieten. Diese Art von Auktion heisst kombinatorische Auktion. Sie hat den Vorteil, dass Bieter nicht dem Risiko, nur einen für sie wertlosen Teil der von ihnen benötigten Güter zu ersteigern, ausgesetzt sind. Ihr Nachteil besteht darin, dass die Gewinnerermittlung komplizierter ist als bei der klassischen Einzelauktion.
8. Schließlich sei noch die Ausschreibung (reverse auction) erwähnt, bei der der Nachfrager eine Leistung erbracht haben möchte und sich Anbieter für die Erbringung dieser Leistung im Preis unterbieten. Die Reverse Auction kann als englische Auktion, holländische Auktion, First Price Sealed Bid Auction oder auch Second Price Sealed Bid Auction ausgeführt werden. Diese Auktionen sind inzwischen auch im Internet möglich, zum Beispiel bei Minico oder Undertool.
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.
Besonderheit bei Internet-Auktionen
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01) finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Das OLG Frankfurt aM hat außerdem in einem Urteil vom 01.03.2001 (Aktenzeichen: 6 U 64/00) entschieden, dass die Bezeichnungen "`Auktion"' oder "`Versteigerung"' für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
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