Die wesentlichen Bestimmungen der Aufsichtspflicht ergeben sich aus sehr allgemeinen Rechtsnormen; die folgenden Ausfühhrungen gelten daher für ganz Deutschland und wahrscheinlich darüber hinaus; im Schulrecht der einzelnen Bundesländer sind lediglich Details unterschiedlich geregelt (z.B. Aufsichtspflicht an Schulbushaltestellen).
Rechtsquellen
Die Dienstpflicht der Lehrer zur Aufsicht über die Schüler beim Unterricht und bei anderen schulischen Veranstaltungen leitet sich ab
aus dem gebotenen Schutz von Minderjährigen, als Ersatz der elterlichen Aufsichtspflicht, und
aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht, die aus dem Schulverhältnis folgt, und die auch für volljährige Schüler gilt.
Ausführungsbestimmungen werden von den Kultusministerien erlassen.
Inhalt
Inhalt der Aufsicht ist es,
die Schüler vor Schäden zu bewahren und
zu verhindern, dass die Schüler andere schädigen.
Verpflichtete
Aufsichtspflichtig sind
zunächst der Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind, sei es durch die Unterrichtsverteilung oder durch freiwillige Übernahme;
im übrigen jeder Lehrer einer Schule gegenüber allen Schülern, so weit sich die Notwendigkeit zum Eingreifen aus den Umständen ergibt;
der Schulleiter für die Organisation der Aufsicht.
Wenn die Aufsicht durch Hilfspersonen unterstützt wird, ist der aufsichtspflichtige Lehrer auch für deren sorgfältige Auswahl und Anleitung und sachgerechten Einsatz verantwortlich.
Umfang und Maß
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich räumlich auf
die schulischen Anlagen,
die Orte der Schulveranstaltungen, und
die Wege zwischen verschiedenen schulischen Veranstaltungsorten;
und zeitlich auf
den Unterricht einschließlich Arbeitsgemeinschaften,
die Pausen,
eine angemessene Zeit vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende,
dazu kann eine Aufsicht an der Schulbushaltestelle gehören,
Die Aufsicht muss kontinuierlich, aktiv und präventiv erfolgen.
Kontinuierliche Aufsicht heißt:
die Schüler müssen sich, in der Regel durch Anwesenheit eines Lehrers, jederzeit beaufsichtigt fühlen;
muss ein Lehrer den Ort der Aufsichtführung verlassen, so muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um für die Zeit seiner Abwesenheit Gefahren von den Schülern oder durch die Schüler abzuwenden;
ist die Abwesenheit eines Lehrers im voraus bekannt, muss die Schulleitung die ersatzweise Aufsichtsführung sicherstellen.
Aktive Aufsichtsführung heißt:
der Lehrer darf sich in der Regel nicht mit Warnungen und Weisungen an die Schüler begnügen;
er muss vielmehr im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorge für den Fall treffen, dass seine Ermahnungen nicht beachtet werden;
Verbote muss er erforderlichenfalls durchsetzen.
Präventive Aufsichtsführung heißt:
der Lehrer muss sich stets überlegen, ob durch die örtlichen oder zeitlichen Verhältnisse oder aus einem Verhalten der Schüler Gefahren entstehen können und wie er diese Gefahren abwenden kann.
Landesspezifische Regelungen
Hessen
In Hessen ist die Aufsichtspflicht in der Verordnung über die Aufsicht über Schüler geregelt.
Zum Umfang der Aufsichtspflicht:
ab Jahrgangsstufe 9 kann sich die Aufsicht auf allgemeine Verhaltensanordnungen und gelegentliche Überprüfung beschränken (§2 Abs.3 Satz 1);
in Jahrgangsstufe 12 und 13 sowie bei volljährigen Schülern entfällt die Aufsichtspflicht (§2 Abs.4);
jedoch ist Aufsicht stets erforderlich in naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Fach Sport und bei Schulveranstaltungen, die mit besonderen Gefährdungen verbunden sind; in diesen Fällen darf er die Schüler niemals sich selbst überlassen (§2 Abs.3 Satz 2).
Zu den Regelungen für Wandertage usw. (sieheSchulfahrt) enthält die Verordnung eine Anlage 1: IV. Aufsicht bei Wandertagen, Wanderfahrten, Lehrausflügen, Betriebserkundungen, Studienfahrten, Schülergruppenfahrten und Landheimaufenthalten.
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