Die Aufhebung bezeichnet die Möglichkeit der Verwaltung, Verwaltungsakte nach ihrem Erlass zu beseitigen. Soweit dafür keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen, gibt es für die Verwaltung zwei Möglichkeiten, die Aufhebung vorzunehmen: Sie kann rechtswidrige Vewaltungsakte zurücknehmen oder rechtmäßge Verwaltungsakte widerrufen.
Rechtsgrundlage ist § 48 VwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bzw. § 49 VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. Aus dem Gedanken des Vertrauensschutzes heraus sind diese Möglichkeiten an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden.
Grundsätzlich kann man sagen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt grundsätzlich sowohl mit Wirkung für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft zurückgenommen werden. Dieser Spielaraum wird nur für den Fall eingeschränkt, dass durch den Verwaltungsakt eine Geld- oder Sachleistung gewährt wurde und der Empfänger hierauf vertrauen durfte. Die Möglichkeit der Behörde, den rechtswidrigen Verwaltungsakt wieder aus der Welt zu schaffen besteht allerdings nur während einer Frist von einem Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme rechtfertigen. Die Rechtsprechung geht allerdings im Regelfall davon aus, dass die Behörde vollständige Kenntnis vom Sachverhalt erhalten muss, was den Beginn des Fristaufes teilweise stark hinauszögert.
Gegenüber dem rectswidrigen Verwaltungsakt kann der rechtmäßige Verwaltungsakt nur für die Zukunft widerrufen werden; eine rückwirkende Änderung ist nicht zulässig.
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