Der Begriff des Aufenthaltstitels wird im derzeit geltenden Ausländergesetz nicht benutzt. Erstmals im deutschen Ausländerrecht ist der Begriff im Aufenthaltsgesetz erwähnt worden. Das Aufenthaltsgesetz wurde als Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gestoppt und befindet sich derzeit wieder im Gesetzgebungsverfahren. In dem Aufenthaltsgesetz wird Aufenthaltstitel als Oberbegriff für die möglichen Arten der Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder des Visums verwendet (§ 4). Dies entspricht in etwa dem Begriff der heutigen Aufenthaltsgenehmigung.
Das Zuwanderungsrecht wird immer weiter von Regelungen beeinflusst, die auf europäischer Ebene gesetzt werden. So befindet sich in Artikel 2 Buchstabe j der EU - AsylZuständigkeitsverordnung eine Legaldefinition des Aufenthaltstitels im Sinne dieser Vorschrift. Eine weitere Legaldefinition ist in Artikel 2g der Richtlinie über Mindesnormen zur Gewährung von vorübergehendem Schutz in Fällen eines Massenzustroms. Auch das Schengener Durchführungsübereinkommen (Schengen II) enthält in Artikel 1 eine Aufenthaltstiteldefinition.
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