Die Aufenthaltsbefugnis nach §§ 30-33 des deutschen AuslG wird erteilt, wenn der Aufenthalt eines Ausländers aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland für einen begrenzten Zeitraum erlaubt werden soll.
Beispielsweise wird die Aufenthaltsbefugnis an Inhaber des sogenannten kleinen Asyls erteilt; dass sind Ausländer, bei denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG festgestellt hat (§ 70 AsylVfG). Inhabern einer Aufenthaltsbefugnis kann (im Unterschied zur Aufenthaltsbewilligung) im Ermessen der Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
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