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Asylverfahrensgesetz

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Das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.


Tabelle


Zusammen mit dem Ausländergesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.


Das Asylverfahrensgesetz bezieht sich auf alle Asylbewerber, die keine heimatlosen Ausländer und keine Kontingentflüchtlinge sind. Für diese gelten gesonderte Gesetze.


Grundsätzlich werden den Asylberechtigten die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen zuerkannt. Zur Anerkennung dieser ist ein Bundesamt errichtet worden. Zusätzlich wird ein Bundesbeauftragter für die Asylangelegenheiten bestellt.


Inhaltsverzeichnis


1 Besonderheiten

2 Erlöschen

3 Rechtsweg

4 Straf- und Bußgeldvorschriften

5 Volltext


Besonderheiten

Das Asylverfahren wird durch die Grenzbehörde eingeleitet. Das weitere Verfahren wird durch die Ausländerbehörde bzw. durch Polizei geführt. Der Polizei obliegt die erkennungsdienstliche Behandlung. Dem Asylbewerber ist verpflichtet, sich bei der Aufnahmeeinrichtung zu melden.


Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.


Die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Schlüssel.


Erlöschen

Die Berechtigung zum Asyl erlischt, wenn


  • freiwillig eine Rückkehr in den Heimatstaat erfolgt,
  • eine verlorene Staatsangehörigkeit wieder erlangt wird,
  • eine andere Staatsangehörigkeit erhält und dem Schutz dieses Staates unterstellt wird
  • der Antrag auf Asyl zurückgenommen wird.


Daneben kann ähnlich wie bei den §§ 48, 49 VwVfG die Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen werden.


Rechtsweg

Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Frist und die Rechtsmittelbeschränkung weichen von der VwGO ab.


Straf- und Bußgeldvorschriften

Mit den Strafvorschriften in den §§ 84, 84a und 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen unter Strafe gestellt.


Volltext



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