Asylbewerber sind Flüchtlinge, also ausländische Antragsteller, die in einem Zielland um Asyl, also um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ansuchen.
Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ersuchen, prüft in einem so genannten Asylantragsverfahren, ob es sich bei den Antragstellern tatsächlich um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt, oder ob ein Missbrauch vorliegt.
Anspruchsgrundlagen
Politisch Verfolgte erhalten nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Asyl, soweit sie nicht aus der EU oder einem so genannten sicheren Drittstaat kommen oder ein anderes Land im EU Raum aufgrund des Dubliner Abkommens für sie zuständig ist.
Um den Mißbrauch des Asylrechts zu steuern wurde in Deutschland 1993 das Asylverfahrensgesetz eingeführt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. Während ihres Asylverfahrens, welches mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller in Sammelunterkünften untergebracht und müssen sich im zugewiesenen Landkreis aufhalten.
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