Die "Arnoldshainer Konferenz" war lediglich eine Arbeitsgemeinschaft selbständiger Landeskirchen bzw. Kirchenleitungen. Sie hatte daher nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie dies bei Landeskirchen sonst üblich ist.
Die Landeskirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR waren erst nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten der "Arnoldshainer Konferenz" beigetreten.
Aufgaben und Ziele
Die Arnoldshainer Konferenz hatte das Ziel, Übereinstimmungen in den wesentlichen Bereichen des kirchlichen Lebens und Handelns zu fördern und die Einheit der EKD zu stärken. Sie befasste sich mit Themen wie Kirchengemeinschaft, Ordination, Strukturfragen, Verfassungsrecht, Mitgliedschaftsrecht, Dienst- und Arbeitsrecht, Aus- und Fortbildung, Ökumene etc.
Die Beschlüsse fasste die halbjährlich tagende "Vollkonferenz", in welche die einzelnen Kirchenleitungen je zwei Mitglieder entsandten.
Lediglich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg und die Evangelische Landeskirche in Württemberg (diese hatte ohnehin nur Gaststatus) traten der UEK zunächst nicht bei. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg befürchtet, die UEK könnte sich als zusätzliche Instanz zwischen die Landeskirchen einerseits und der EKD als deren Dachverband andererseits schieben.
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