Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalles ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.
Arbeitsunfall in Deutschland
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist im engeren Sinne ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt ist.
Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z.B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird grundsätzlich als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, sofern der direkte, sinnvolle Weg gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges beendet in der Regel das Versicherungsverhältnis. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel unter Versicherungsschutz. In Pausen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz.
Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft.
Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger innerhalb einer Woche zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden, melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch einem Durchgangsarzt zu überweisen, bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit.
Viele Arbeitgeber versuchen ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der "meldeplichtigen" Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt.
Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amtwegen zu erbringen, d.h. es besteht kein Antragsprinzip.
Regelungen zum Arbeitsunfall in anderen Ländern
noch zu ergänzen !!! Nach Möglichkeit untergliedern, denn die Regelungen sind sehr unterschiedlich und politisch
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