Die Arbeitslosenversicherung speist sich zu jeweils gleicher Höhe aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund gem. § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.
Die Geburt der Arbeitslosenversicherung begann im Jahr 1927 mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Nur wenige Jahre später sollte die zuletzt demokratisch legitimierte Regierung Müller über diese Regelung stürzen.
1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Gesetz über die Arbeitsförderung überführt. Seit dem 1. Januar 1998 wird die Arbeitslosenförderung im Sozialgesetzbuch (SGB) III geführt. Die Regelungsmaterie (der Arbeitslosenversicherung) sind die Arbeitsbeschaffung, das Arbeitslosengeld, die Arbeitslosenhilfe u.a. Der derzeitige Beitragssatz beträgt für Angestellte wie Arbeiter 3,25%. Beamte sind von der Arbeitslosenversicherung (wegen deren Unkündbarkeit) freigestellt.
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