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Arbeitnehmerüberlassung

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Unternehmen, die Arbeitskräfte an andere Unternehmen verleihen, nutzen die Arbeitnehmerüberlassung


Als weitere Begriffe werden auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genutzt.


Leiharbeit zeichnet sich nach deutschem Arbeitsrecht durch ein spezifisches Dreiecksverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer, Verleih- und Entleihfirma aus. Das heißt, dass der Leiharbeitnehmer bei einer Verleihfirma (Zeitarbeitsfirma) angestellt ist und dort über die "normalen" Arbeitnehmerrechte verfügt. Der Leiharbeitnehmer vollbringt seine Tätigkeiten im Gegensatz zu dem Normalarbeitnehmer allerdings nicht in der Entleihfirma, sondern wird von dieser an so genannte Entleih- bzw. Kundenfirmen ausgeliehen. In den Entleihfirmen wiederum haben die dortigen Vorgesetzten des Leiharbeitnehmers die Weisungsbefugnis über den Leiharbeitnehmer und die Verantwortung für den Arbeitsschutz.


Vorteil für das entleihende Unternehmen ist die Flexibilität. So müssen für Nachfragespitzen keine Arbeitskräfte gesucht und eingestellt werden. Bei Nachlassen der Nachfrage kann auf die Arbeitskräfte ohne Entlassungen verzichtet werden. Zwischen den Leiharbeitnehmern und den entleihenden Unternehmen kommt keinerlei vertragliche Bindung zustande. Grundlage für die Tätigkeit der Zeitarbeitsunternehmen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).


Mittlerweile sind Leiharbeitskräfte in allen Branchen und mit allen Qualifikationen vertreten.


Seit Beginn 2004 gibt es für die Zeitarbeitsbranche mehrere Tarifverträge, an die Zeitarbeitsfirmen per Gesetz quasi gebunden sind. Jetzt wird endlich geregelt, was an Mindestlöhnen gezahlt werden muss. Dieser liegt allerdings i.d.R. unter den Löhnen, die vor der quasi Tarifvertragspflicht gezahlt wurden. Das bloße existieren von Tarifverträgen gibt der Zeitarbeit allerdings die Chance, sich in den Köpfen der Bevölkerung zu etablieren. Auch die Überlassung von Mitarbeitern in das Bauhauptgewerbe (solange dort die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen eingehalten werden!) ist durch den Branchentarifvertrag geregelt und derzeit defacto immer noch untersagt. Die bisher beschränkte Einsatzdauer eines Mitarbeiters von zwei Jahren in einem (Kunden)Unternehmen wurde ebenfalls überarbeitet. So kann der überbetriebliche Mitarbeiter solange in einem Unternehmen bleiben, wie er dort benötigt wird. Schließt sich ein Zeitarbeitsunternehmer keinem Tarifvertrag an, ist er verpflichtet sog. Equal Payment zu betreiben. Er muss also dem Leiharbeitnehmer das gleiche bezahlen, das ein vergleichbarer nich-Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb verdienen würde. Dabei ist der Entleiherbetrieb dem Leiharbeitnehmer, nicht jedoch der Verleiherfirma zu Auskunft verpflichtet!


Die Unfallquote von Leiharbeitnehmer/-innen ist dreimal höher als in der Gesamtwirtschaft, da die Gefährdung zu Beginn einer Tätigkeit (unbekanntes Umfeld) besonders hoch ist und meist fehlt das Verantwortungsbewußtsein auf seiten der Entleihfirmen. Gefährliche und unbeliebte Tätigkeiten werden oft auf Leiharbeitnehmer übertragen.


In Deutschland sind die Leiharbeitnehmer bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen die Folgen von Arbeitsunfällen unfallversichert.


Siehe auch: Prekarisierung


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