Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet (so das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung). Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann (vergleiche § 106 GewO). Eine positive gesetzliche Definition des Begriffs existiert (im Unterschied zum Begriff des Arbeitnehmers) nicht.
Rechtsformen
Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein ("Einzelkaufmann") oder eine juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen), kann aber ebenso aber auch ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie der nicht rechtsfähige Verein, die BGB-Gesellschaft (Rechtsanwaltskanzlei), die OHG und KG sein (siehe auch Gesellschaftsformen).
Arbeitgeber und Betriebsverfassung
I
Definition
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und dessen Arbeitsentgelt schuldet (so das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung). Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann (vergleiche § 106 GewO). Eine positive gesetzliche Definition des Begriffs existiert (im Unterschied zum Begriff des Arbeitnehmers) nicht.
Rechtsformen
Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein ("Einzelkaufmann") oder eine juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen), kann aber ebenso aber auch ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie der nicht rechtsfähige Verein, die BGB-Gesellschaft (Rechtsanwaltskanzlei), die OHG und KG sein (siehe auch Gesellschaftsformen).
Arbeitgeber und Betriebsverfassung
Im BetrVG wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitgebers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung. Dabei sind dort die Begriffe "Unternehmer" und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen, Funktionen und Tätigkeiten derselben Person. Sie fallen aber nicht zusammen. Der pflegebedürftige Rentner, der eine Betreuerin beschäftigt, ist Arbeitgeber, nicht notwendigerweise auch Unternehmer. Der selbständige Schreiner, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist zwar Unternehmer, aber kein Arbeitgeber.
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