Die soziale Absicherung und Verbesserung des erworbenen Status in der Gesellschaft für sich selbst, die eigenen Familienmitglieder, Freunde, die eigene Milieugruppe, Gesellschaftsschicht, Klasse, etc..
Die Teilhabe und ggf. Mitwirkung an kulturellen Innovationen und Ereignissen, an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bzw. Entdeckungen und an der Entwicklung der politischen und sozialen Verhältnisse in der Gesellschaft.
Die "Kategorie Arbeit" unterliegt historischen Veränderungen, die im Wesentlichen vom Entwicklungsstand der Produktionsweise abhängen, das heißt von der technischen Ausstattung und Qualifikation der Produktivkräfte zur "Arbeit" und von den vorherrschenden Produktionsverhältnissen, die das Angebot und die Verteilung der Arbeits-Ressourcen und -Resultate in der Gesellschaft ordnen.
Allerdings ist der aus freiemWillen selbstbestimmt und eigenverantwortlich handelnde Mensch eine allgemeingültige Grundbedingung für die "bewusste schöpferische Auseinandersetzung mit der Natur und der Gesellschaft". Arbeitssklaven oder auch Soldaten nehmen dabei im Rahmen eng gesetzter Aufträge bzw. Befehle die Rolle fremdbestimmter "Arbeitsmittel" bzw. "Waffen" ein, die ihren Macht- bzw. Befehlshabern mit Körperkraft und Intelligenz nützliche Dienste erweisen. Gemäß der "Kategorie Arbeit" sahen die Römer in ihren Sklaven keine Menschen, sondern sprechende Werkzeuge.
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
In der sächsischen Verfassung ist das Recht auf Arbeit ebenfalls als Staatsziel verankert:
Artikel 7 [Menschenwürdiges Dasein als Staatsziel] 2
(1) Das Land erkennt das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung, als Staatsziel an.
(2) Das Land bekennt sich zur Verpflichtung der Gemeinschaft, alte und behinderte Menschen zu unterstützen und auf die Gleichwertigkeit ihrer Lebensbedingungen hinzuwirken.
Literatur
Helmuth Schneider u.a.:Geschichte der Arbeit - Vom Alten Ägypten bis zur Gegenwart, 1980, Verlag Kiepenheuer & Witsch, Köln, ISBN_3462013823
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