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Anstaltslast

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Anstaltslast ist ein Begriff des deutschen öffentlichen Rechts und bezeichnet die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen. Dieses Rechtsinstitut stellt eine Verpflichtung des Trägers dar, das jeweilige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die Anstalt, mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten und so für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.


Träger der Anstaltslast sind bei deutschen Sparkassen sind im Regelfall einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen, bei den Landesbanken Bundesländer oder regionale Sparkassenverbände.


Die Anstaltslast bei Sparkassen und Landesbanken ist Ende der 1990er Jahre Gegenstand kontroverser Diskussionen zwischen der privaten Bankenwirtschaft in Deutschland und dem öffentlich-rechtlichen Bankensektor gewesen. Dieser Streit wurde bei den Wettbewerbsbehörden der EU in Brüssel ausgetragen. Im Fokus stand die dabei Frage, ob Sparkassen und Landesbanken in Deutschland durch die Rechtsinstitute Anstaltslast und Gewährträgerhaftung Wettbewerbsvorteile erwachsen. Vereinfacht unterstellte die private Bankenwirtschaft, dass die Anstaltsträger über diese Rechtsinstitute de facto eine der Höhe nach unbefristete Bürgschaft für die jeweilige Sparkasse bzw. Landesbank geben würden. Diese würde wiederum zu einer äußerst positiven Beurteilung dieser Bankengruppe am Kapitalmarkt führen. Als Beweis hierfür wurden die ausgesprochen guten langfristigen Ratings der Landesbanken herangezogen.


Diese Auseinandersetzung wurde am 17. Juli 2001 mit einer Verständigung zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland beendet. Diese Verständigung sah vor, dass nach einer mehrjährigen Übergangsfrist die Anstaltslast, wie sie bis dahin bestand, ersetzt wird. Als maßgeblich Grundsätze wurden dabei festgelegt:


a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen


Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer


Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.


b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher Unterstützung durch den Eigner zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.


c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.


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