Unter Anrainer versteht die Bauordnung jene Nachbarn und Interessenten eines Bauprojekts, die entweder an das Grundstück grenzen, oder gegenüber wohnen (jenseits der Straße), oder sonstige gravierende Beeinträchtigungen zu erwarten haben.
Auf staatlicher Ebene sind Anrainer benachbarte Länder, die auch als Anrainerstaaten bezeichnet werden. z.B. angrenzende Länder entlang eines Flusses.
Die Anrainer eines Bauprojektes werden von der Baupolizei (Bauamt) zur Bauverhandlung eingeladen, sobald der Bauplan eines Projektes eingereicht wurde und seine Bewilligung öffentlichen Interessen nicht im Wege steht.
Wenn kein schwerwiegender Einspruch der Anrainer erfolgt, erhält der Bauherr für das Gebäude (Nebengebäude, Dachausbau...) oder das sonstige Bauwerk (Bundesstraße, Flugplatz, Kraftwerk, Vergnügungspark etc.) die Baubewilligung. Sie gilt (theoretisch) nur für den eingereichten Bauplan.
In der StVO in Österreich gibt es das Fahrverbot, dass entnweder den Anrainer oder den Anrainerverkehr ausnimmt. Der Unterschied liegt darin dass im ersten Fall nur der Anrainer selbst zufahren darf, im zweiten jeder zu dem betroffenen Anrainer.
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