Die Anklageschrift ist im Strafverfahren die das gerichtliche Verfahren einleitende Antragsschrift der Staatsanwaltschaft.
Aufbau
Die Anklageschrift beginnt mit dem Rubrum, in dem der Beschuldigte individualisiert wird (durch Name, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort, Familenstand, Nationalität). Dann kommen Zeit und Ort der Tatbegehung. Diese haben Bedeutung für die Verjährung und die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts. Es ist nur erforderlich, dass ein Tatort angegeben wird.
Als nächstes kommen die eigentlichen "Kerne" der Anklageschrift: Das Abstraktum und die Konkretisierung. Das Abstraktum wiederholt den Gesetzestext der jeweiligen Strafnorm. Soweit besondere Tatumstände vorlagen, werden diese aufgenommen (also "einen anderen Menschen körperlich misshandelte, wobei er ein gefährliches Werkzeug verwendete"). Die Konkretisierung ist das Spiegelbild des Abstraktum im tatsächlichen. Jedes Tatbestandsmerkmal muss dabei seine Entsprechung finden. Wird also ein Diebstahl angeklagt, müssen in der Konkretisierung die fremde bewegliche Sache, die Wegnahme, der Vorsatz und die Zueignungsabsicht auftauchen. Zu Rechtswidrigkeit und Schuld sind keine Ausführungen erforderlich. In der Praxis ist es üblich geworden, die Terminologie des Gesetzes nicht mehr zu verwenden, was zu etwas sperrigen Formulierungen führt.
Nach der Konkretisierung werden besondere Tatfolgen angeführt. Wenn also dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden soll, so heißt es beispielsweise: "Durch die Tat hat sich der Beschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen".
Es folgen die gesetzlichen Bestimmungen, zunächst aus dem besonderen und dann aus dem allgemeinen Teil des StGB.
Dann folgen die Beweismittel und das wesentliche Ermittlungsergebnis. Letzteres ist die Geschichtserzählung der Tat, einschließlich der Motive und der Vorgeschichte. Ganz am Ende steht der Antrag, in der Regel ist dies nur "die Hauptverhandlung vor dem [jeweils zuständigen] Gericht zu eröffnen".
Funktion
Die Anklageschrift dient der Konkretisierung der Tat. Sie ist von entscheidender Bedeutung für das weitere Verfahren. Der Eröffnungsbeschluss lässt die Anklage zwar erst (mitunter modifiziert) zu, aber bezieht sich immer auf die Anklage.
Fehlt eine Anklage, so wird dies in der Revision von Amts wegen beachtet. Es ist also keine besondere Rüge erforderlich.
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