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Anhörung

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Die Anhörung ist in annähernd sämtlichen behördlichen Verfahren als Bestandteil verankert. Verfassungsrechtlich ist die Anhörung zwar nicht unter das rechtliche Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG zu fassen, dennoch ergibt sich die Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip.


Jeder, der durch ein Verwaltungsverfahren negativ betroffen werden kann, ist nach § 28 VwVfG anzuhören. Ausnahmen ergeben sich aus den Vorschriften der Absätze 2 und 3. Der Tatbestand des § 28 VwVfG lautet:


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Für das Widerspruchsverfahren gilt jedoch die speziellere Vorschrift des § 71 VwGO:


Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.

Weitere relevante Vorschriften sind bei nur förmlichen Verfahren § 66 Abs. 1 VwVfG und bei Planfeststellungsverfahren § 73 VwVfG.


Die Anhörung soll vor allem die richtige Entscheidung der Behörde herbeiführen und den Sachverhalt weitest möglich aufklären. Wird die Anhörungspflicht verletzt, so entsteht ein wesentlicher Verfahrensfehler, der mit einer isolierten Anfechtungsklage nach § 79 VwGO vor den Verwaltungsgerichten beklagt werden kann. Die Anhörung ist formfrei, kann also sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen.


Zwar führt eine unterbliebene Anhörung, wenn sie denn vorgeschrieben war, zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, jedoch sollte dieser Folge nicht allzu viel Wichtigkeit beigemessen werden. Die unterbliebene Anhörung kann nämlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, weshalb eine Berufung allein auf die unterbliebene Anhörung wenig hilfreich ist. Zur Herbeiführung der Heilung, d.h. zur Nachholung der Anhörung, ist es nach der ständigen Rechtsprechung ausreichend, wenn die Gelegenheit zur Anhörung im Rahmen des Widerspruchverfahrens gegeben wurde. Das heißt, dass allein durch die Einlegung des Widerspruchs und die damit verbundene Möglichkeit der Einlassung die Heilung nach § 45 VwVfG eintritt.


Siehe auch: Verwaltungsakt, Verwaltungsrecht


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