Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt. Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet.
Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 I 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.
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