Bei einem Anerkenntnis gesteht der Beklagte im Zivilprozess den Antrag des Klägers zu. Hat der Beklagte das Anerkenntnis abgegeben, erlässt das Gericht ohne weiteres ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte "auf sein Anerkenntnis" nach dem Klageantrag verurteilt wird.
Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung gemäß § 93 ZPO Bedeutung. Abweichend vom Regelfall, dass der Unterlegene die Kosten zu tragen hat, werden sie dem Kläger auferlegt, wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.
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