Die Anbaubeschränkung ist eine gesetzliche Auflage. Die Anbaubeschränkung sagt aus, dass in einem bestimmten Abstand von einer Straße kein Gebäude oder sonstige bauliche Anlage ohne die Zustimmung der Straßenbaubehörde errichte, erheblich geändert oder anders genutzt werden. Diese Zustimmung muß in einem Genehmigungsverfahren eingeholt werden.
Der Abstand wird für Fernstraßen (Bundesautobahnen und Bundesstraßen) im Fernstraßengesetz und für Landes- und Kreisstraßen in den jeweiligen Ländergesetzen (Straßen- und Wegegesetze) geregelt. Für Fernstraßen gelten größere Abstände als für Landes- oder Kreisstraßen.
Die Anbaubeschränkung gilt nur auf der freien Strecke und nicht in den Ortsdurchfahrten.
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