Der Amateurfunk ist ein Funkdienst gemäß dem Internationalen Fernmeldevertrag. In Deutschland wird er geregelt durch das Amateurfunkgesetz von 1997 und zugehörige Verordnungen sowie zwischenstaatliche Verträge.
Der Amateurfunkdienst ist ein technisch experimenteller Funkdienst. Seine Teilnehmer betreiben diesen zu technischen und wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Fort- und Weiterbildung, aber auch einfach nur als interessantes Hobby. Der Amateurfunkdienst darf in keiner Weise kommerziellen Zwecken dienen.
Teilnehmer am Amateurfunkdienst werden Funkamateure genannt. Das deutsche Amateurfunkgesetz von 1997 definiert:
Funkamateur ist, wer sich lediglich aus persönlichem Interesse und nicht in Verfolgung anderer, z.B. wirtschaftlicher oder politischer Zwecke, mit Funktechnik und Funkbetrieb befasst.
Die Definition des Amateurfunkdienstes im Amateurfunkgesetz von 1997 besagt weiterhin:
Im Sinne dieses Gesetzes ist Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander, zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen Weiterbildung, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird.
Diese Definitionen zeigt, dass der Amateurfunk nicht nur eine reine Freizeitbeschäftigung ist, sondern dass sich aus der Tätigkeit als Funkamateur auch gesellschaftliche Pflichten ableiten.
So sind Funkamateure verpflichtet, in Not- und Katastrophenfällen Hilfe zu leisten. Das Amateurfunknetz ist weltweit ausgebaut, in jedem Land der Erde finden sich Funkamateure, was besonders durch den im Gesetz verankerten Begriff Völkerverständigung zum Ausdruck kommt.
Funkamateure dürfen nur mit anderen Funkamateuren Funkbetrieb durchführen, das Funkgespräch nennt man QSO, für jedes erste Funkgespräch auf einem Frequenzband bestätigen Funkamateure sich die Verbindungen mit QSL-Karten die weltweit verschickt werden.
Der Empfang von Aussendungen, die von Funkamateuren ausgestrahlt werden, ist in Deutschland jedermann gestattet. Zum Senden und damit zur aktiven Teilnahme am Amateurfunkdienst benötigt man eine Zulassung. Das Amateurfunkzeugnis erwirbt man durch eine Prüfung bei der nationalen Fernmeldeverwaltung, in Deutschland ist dies die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Nach bestandener Prüfung erhält man die so genannte Harmonisierte Amateufunk Prüfungsbescheinigung, kurz HAREC (Harmonized Amateur Radio Examination Certificate).
Die Anforderungen der Prüfung hängen von der Lizenzklasse ab. Die theoretischen Prüfungen für Klasse 1 und 2 sind identisch. Ein Anwärter der Klasse 1 hat aber zusätzlich Kenntnisse im Geben und Hören von Morsezeichen nachzuweisen. Die Klasse 3 dient als Einstiegsklasse, es werden nur Grundkenntnisse geprüft.
Geprüft wird in den Prüfungsteilen
Technik
Betriebstechnik (Abwicklung des Funkverkehrs)
Gesetzeskunde
Morsetelegrafie (nur Klasse 1)
Darüber hinaus wird die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst benötigt, die der Person das eigentliche Rufzeichen zuteilt. Diese Zulassung wird im Allgemeinen zusammen mit der bestandenen Prüfung erteilt. Das Rufzeichen ist vergleichbar mit dem Autokennzeichen, es ist weltweit einmalig und identifiziert damit die Amateurfunkstation und den Funkamateur. Das Rufzeichen besteht in Deutschland aus einem 2-stelligen Präfix, einer einstelligen Zahl und einem 2-3-stelligen Suffix. Anhand des Präfixes kann die Lizenzklasse ermittelt werden.
Aufgrund der durch die Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse sind Funkamateure berechtigt, ihre Sende- und Empfangsanlagen zur Durchführung des Amateurfunks selber zu bauen. Es gibt keinen anderen Funkdienst, bei dem das erlaubt ist. Das gleiche gilt für Funkanwendungen wie den CB-Funk.
Hinsichtlicht der Senderausgangsleistung gelten für den Amateurfunkdienst die gleichen strengen Grenzwertforderungen wie für alle anderen Funkdienste. Ein Funkamateur muss die Einhaltung dieser Grenzwerte gegenüber der RegTP gegebenenfalls nachweisen.
Lizenzklassen
Es existieren in Deutschland drei verschiedene Lizenzklassen:
Klasse 1
Zugang zu allen Amateurfunkbändern mit einer maximalen Senderausgangsleistung von 750 W.
Klasse 2
Zugang zu allen Amateurfunkbändern über 30 mHz mit einer maximalen Senderausgangsleistung von 750 W. Seit 15. August2003 wird die Benutzung der Kurzwellenbänder geduldet.
Klasse 3
Zugang zum 2 m (144-146 MHz) und 70 cm-Band (430-440 MHz) mit einer maximal von der Antenne abgestrahlten Leistung von 10 W EIRP.
Es gibt auch die Möglichkeit ein Ausbildungsrufzeichen, das für 2 Jahre befristet ist, zu beantragen. Mit einem Ausbildungsrufzeichen können Nicht-Funkamateure unter der direkten Aufsicht eines Funkamateurs Funkbetrieb machen.
Anmerkung: Seit dem 15. August2003 dürfen Genehmigungsinhaber der Klasse 2 sämtliche zur Verfügung stehenden Frequenzbereiche vorübergehend nutzen, da auf der WRC (World Radio Conference) beschlossen wurde, dass die Telegraphieprüfung, welche bislang neben dem 65% Technik bzw. 75% Technik der Amateurfunkprüfung bei der RegTP den einzigen praktischen Unterschied zwischen Klasse 1 und 2 darstellte, für den Kurzwellenzugang nicht mehr zwingend notwendig sein soll.
Es ist mit einer baldigen Zusammenlegung der Lizenzklassen 1 und 2 zu rechnen. Vorschläge hierfür sind bereits vorhanden. So soll die Klasse 1 und 2 in die Klasse A und die Klasse 3 in die Klasse E umgewandelt werden.
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