Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist die Rentenversicherung der Schweiz. Sie bildet die erste - staatliche- Säule des Dreisäulenprinzips und dient zur Sicherung des Existenzbedarfs. Altersrenten erhalten Frauen ab dem vollendeten 64. Altersjahr, Männer ab dem vollendeten 65. Altersjahr. Es besteht die Möglichkeit, bereits vor dem 64./65. Altersjahr AHV-Renten zu beziehen, jedoch nur unter bestimmten Auflagen und mit einer Rentenkürzung. Hinterlassenenrenten erhalten Witwen und Witwer, sofern sie unmündige oder in Ausbildung befindliche Kinder im gemeinsamen Haushalt haben.
Bereits 1925 wurde in die Bundesverfassung ein Artikel zur AHV aufgenommen. Die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes, und dessen Annahme durch das Volk dauerte jedoch bis 1947. Im Jahre 1948 endlich konnte dann die AHV eingeführt werden. Um die AHV den Bedürfnissen der Zeit und der geänderten Demographie anzupassen, wurden bisher insgesamt 10 Revisionen vorgenommen. Die 11. Revision wurde am 16. Mai2004 dem Volk zur Abstimmung vorgelegt und von diesem verworfen.
Organisation
Nur zwei Bereiche der AHV sind zentral organisiert. Das Bundesamt für Sozialversicherung gewährleistet eine Einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen. Die Zentrale Ausgleichsstelle führt die Gesamtbuchhaltung der AHV und teilt die Versicherungsnummern zu.
Alle anderen Aufgaben werden von den Ausgleichskassen wahrgenommen. Die über hundert Kassen werden von Verbänden, Kantonen und dem Bund getragen. Die Ausgleichkassen sind auch die Ansprechpartner der Versicherten.
Versicherte
Obligatorisch bei der AHV versichert sind:
alle in der Schweiz wohnhaften Personen. Also auch Kinder, Studenten und nicht erwerbstätige Personen.
Arbeitnehmer die im Ausland wohnen, aber in der Schweiz arbeiten.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt hauptsächlich über die Beiträge der Versicherten. Ausser Kindern sind alle Versicherten beitragspflichtig. Weitere Finanzierungsquellen sind Bundesbeiträge (aus Mehrwertsteueranteilen, sowie Tabak- und Spirituosensteuern) und Kantonsbeiträgen.
Bei unselbstständig Erwerbenden teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Prämie je hälftig (je 4,2% des Bruttolohnes). Bei selbständig Erwerbenden richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen.
Leistungen
Bei Eintritt eines Leistungsanspruches wird die Rente von der zuständigen Ausgleichskasse ausbezahlt. Die Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Wenn die Teuerung in einem Jahr höher als 4% ist wird die Rente früher angeglichen. Deckt die Rente den Existenzbedarf nicht, werden so genannte Ergänzungsleistungen ausbezahlt.
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