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Allod

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Allod (mittellateinisch Alodium) bezeichnet im mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Recht einen Besitz (fast immer Land oder ein städtisches Grundstück), dessen Eigentümer darüber frei verfügen konnte. Der Besitz war nicht gebunden an irgendwelche Leistungen bzw. Verpflichtungen des Inhabers gegenüber anderen Personen. Ein Allod konnte gemäß dem landesüblichen Recht frei vererbt werden. Ursprünglich waren von den Einkünften aus Allodialgütern nicht einmal Steuern an den Landesfürsten zu entrichten.


In all diesen Eigenschaften unterscheidet sich das Allod vom Lehen, das dem Lehensnehmer oder Vasallen eben nicht uneingeschränkt gehörte. Das Obereigentum am Lehen verblieb beim Lehensherrn, der von seinen Vasallen unterschiedliche zumeist durch das Gewohnheitsrecht bestimmte Leistungen verlangen konnte. Lehen ist nutzbares Eigentum, Allod dagegen ist volles Eigentum. Ein anderer in den zeitgenössischen Quellen verwendeter Begriff für Allod ist: Erbe und Eigen. Der Besitz der Bürger im Geltungsbereich des Stadtrechts hatte in der Regel allodialen Charakter. Ebenso besaßen die kirchlichen Stifter ihr Land als Erbe und Eigen.


Entstehung und historische Entwicklung

Das Allod als Besitzform entstand bei den germanischen Stämmen und Völkern, bevor es zur Ausbildung des Feudalsystems gekommen ist. Land, das ursprünglich ein Gemeingut der gesamten Volksgemeinschaft war, wurde dem einzelnen Mitglied übergeben. Die germanischen Völker verteilten oder verlosten Grund und Boden der von ihnen eroberten und in Besitz genommenen Länder unter ihre freien Männer. Hieraus ergibt sich der wesentliche Charakter des Allodialeigentums: ein durch den Willen des gesamten Volks oder durch das Volksgesetz zugeteiltes und verbürgtes freies Eigentum. Der Besitzer als solcher ist frei von aller Privatabhängigkeit und Beschränkung seiner Eigentumsrechte.


In vielen Regionen galten zunächst nur die Eigentümer eines Allods als Freie, die an allen gemeinschaftlichen, öffentlichen Pflichten und Rechten teilhatten.


Sie waren die Mitglieder der Landesgemeinde.


Die freien Landbesitzer des frühen Mittelalters sind eine der Gruppen, aus denen sich im Laufe der Zeit der Adel entwickelte. Sie sahen sich als gleichberechtigte Partner des Landesherren, weil sie ihm als Genossen in der Landesgemeinde verbunden und ihm nicht als Vasallen untergeordnet waren. Die mit dem Allodialgut verbundenen Freiheiten (Steuerfreiheit, Jagdrecht u.a.) konnten sich in den meisten Ländern nur die adeligen Herren erhalten, die - auch wenn sie sich nach 1500 dem Landesfürsten mehr und mehr unterordnen mussten (Staatswerdung) - die politisch und ökonomisch einflussreichste Klasse der Landbesitzer blieben. Zahlreiche Herren, die ihre mächtige Stellung auf umfangreichen Allodialbesitz gründeten, gab es in den östlichen Alpenländern und in den Ländern der Böhmischen Krone.


Allodialbesitz konnte auch entstehen, wenn der Lehensherr zu Gunsten des Vasallen auf seine Rechte verzichtete. Umgekehrt wurden gelegentlich freie Landherren für ein Vergehen bestraft, indem der Landesherr ihr Freigut in ein Lehen umwandelte.


Die Unterschiede zwischen den beiden mittelalterlichen Besitzrechtsformen Lehen und Allod wurden mit der Zeit immer geringer. Zum einen wurden den Vasallen spätestens seit dem 17. Jahrhundert keine Lehensdienste mehr abverlangt und auch das Erbrecht der Lehensnehmer war in der frühen Neuzeit schon sehr viel besser, zum anderen hatten die Landesfürsten die freien Herren schon im 16. Jahrhundert zu regelmäßigen Steuerzahlungen zwingen können. Im 19. Jahrhundert schließlich wurde das Lehensrecht in allen europäischen Staaten abgeschafft. Seitdem gilt ausschließlich der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts, wie er vor allem im Code civil geprägt worden ist.


Literatur

  • Brunner, Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter., Darmstadt 1984, (unveränderter Nachdruck d. 5. Aufl. v. 1965)


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