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Allgemeinpolitisches Mandat

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Das Allgemeinpolitische Mandat ist ein Mandat, mit dem Mitgliedern einer Organisation die Vertretung von deren Interessen in allgemeinpolitischen, nicht näher spezifizierten Angelegenheiten, beispielsweise durch die Herausgabe von Stellungnahmen und die Wahrnehmung von Regierungs- oder Oppositionsgewalt, übertragen werden. Träger eines eindeutigen allgemeinpolitischen Mandats sind die politischen Parteien einer pluralistischen Demokratie.


Allgemeinpolitisches Mandat und Kirchen

Als langjährige Träger politischer Entscheidungen nehmen Kirchen zeitweise ein Allgemeinpolitisches Mandat ihrer Gläubigen für sich in Anspruch. So wandte sich eine Versammlung aus synodal gewählten Vertretern mehrerer Kirchen kurz vor dem Dritten Golfkrieg 2003 gegen die Aufnahme kriegerischer Handlungen.


Außer derartigen, sehr selten in dieser Einmütigkeit stattfindenden Stellungnahmen kommt es allerdings auch zu anderen, sehr umstrittenen Äußerungen.


Die Römisch-Katholische Kirche äußert sich so beispielsweise häufig zu Themen der Sexualmoral und greift dabei Initiativen der Regierung für die Toleranz und Achtung anderer sexueller Orientierungen an. Viel von sich reden machten Bestimmungen des Vatikan zum Ausstieg aus der Schwangerenkonfliktberatung und Wahlempfehlungen für eine bestimmte Partei.


Ähnlich kritisiert wird die Evangelische Kirche, die vor allem in Norddeutschland durch eine große Frequenz von Stellungnahmen zu politischen Themen von sich reden machte.


Die Kirchen sehen die Legitimation ihrer Äußerungen in politischen Themen im Schutz der Schöpfung und der Seelsorge ihrer Mitglieder.


Verfasste Studierendenschaft

Verfaßte Studentschaften haben nach geltender Rechtslage kein Allgemeinpolitisches Mandat.


Die Verfassten Studierendenschaften sieht im Allgemeinpolitischen Mandat das Recht und der Auftrag, sich im Rahmen der gesellschaftlichen Verantwortung zu allgemeinpolitischen Themen zu äussern, im weiteren Sinne auch Publikationen zu finanzieren und Initiativen finanziell zu fördern.


Unmittelbare rechtlichen Voraussetzungen für eine nicht hochschulbezogene Tätigkeit bestehen jedoch in keinem Bundesland. Zugleich ist eine Studierendenschaft auch eine Zwangsmitgliedschaft. Während ein Studierender unterschiedliche Auffassungen zu hochschulbezogenen Themen tolerieren muss, braucht er nicht-hochschulbezogene Aktivitäten nicht zu dulden.


Hierzu schrieb das Oberverwaltungsgericht Berlin als Begründung:


Öffentlich-rechtliche Zwangsverbände können verfassungsgemäß nur für legitime öffentliche Aufgaben gegründet werden, für Aufgaben also, die prinzipiell auch die öffentliche Verwaltung wahrnehmen könnte (...); andere Aufgaben, insbesondere die kollektive Wahrnehmung von Grundrechten, dürfen ihnen weder durch den Gesetzgeber übertragen (...) noch von ihnen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage usurpiert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (...) muss der Pflichtverband mit allen Aufgaben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn ein verfassungswidriger Eingriff der in der Verbandsbildung betätigten öffentlichen Gewalt in das allgemeine Freiheitsrecht der Verbandsmitglieder vermieden werden soll. Für die verfasste Studierendenschaft folgt daraus, dass sie als Zusammenschluss von Studierenden Umfang und Grenzen ihres möglichen Wirkungsbereichs in der Wahrnehmung studentischer Interessen findet, da Studierende nur mit den Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben, in die verfasste Studierendenschaft eingegliedert werden dürfen. Der Studierendenschaft darf daher nur die Wahrnehmung spezifischer studentischer Gruppeninteressen übertragen werden und sie darf die ihr damit gezogenen Grenzen naturgemäß auch nicht aus eigener Machtvollkommenheit überschreiten. Ihr dürfen also vom Gesetzgeber weder Aufgaben gestellt werden, die sich nicht durch gruppenspezifische Zielsetzungen auszeichnen, da derartige Aufgaben außerhalb des - durch den Zusammenschluss gleichgerichteter Einzelinteressen legitimierten - Verbandszwecks stehen, noch darf die Studierendenschaft sich solcher Aufgaben aus eigener Machtvollkommenheit annehmen (...).
OVG 8 S 133.02 // VG 2 A 21.02
http://www.berlin.de/senjust/gerichte/ovg/8s133_02.html

Es gibt eine Serie von Urteilen, die der Verfaßten Studentschaft allgemeinpolitische Betätigung untersagen, unter anderen:


  • Studentenschaft Münster (2. Oktober 1996, OVG Münster)
  • Studentenschaft Bonn (1996, VG Köln, 6 L 28/96)
  • Studentschaft Wuppertal (1996, VG Düsseldorf, 15 L 781/96)
  • Studentenschaft TU Berlin, Beschluss (22. Mai 2002 - VG Berlin 2 A 257.01)
  • ferner: Bremen, Marburg, Bielefeld, Essen


Darüber hinaus entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil (VG 2 A 257.01 beschlossen am 22. Mai 2002) gegen den AStA der Humboldt-Universität Berlin:


Gegen die Vollstreckungsschuldnerin werden wegen des Verstoßes gegen das in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99) enthaltene Verbot, allgemeinpolitische, nicht spezifisch hochschulbezogene Äußerungen (Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen) abzugeben sowie derartige Tätigkeiten Dritter zu unterstützen, ein Ordnungsgeld von 15.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft gegen die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des AStA der Humboldt-Universität zu Berlin festgesetzt.

Dies war das bisher höchste Ordnungsgeld, das gegen einen AStA verhängt wurde. Dem vorangegangen waren aus gleichen Begründungen Ordnungsgelder von 5.000,- DM (VG 2 A 181.99 beschlossen am 17. April 2000) und 10.000,- DM (VG 2 A 95.01 beschlossen am 22. November 2001).


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