Das Alimentationsprinzip (geregelt im Art. 33 Abs. 5GG) bezeichnet in Deutschland die Verpflichtung des Dienstherren, Beamten während des aktiven Dienstes, bei Invalidität und nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst aus Altersgründen einen angemessenen Lebensunterhalt zu zahlen (gemessen am letzten oder einem früheren Amt). Dies beinhaltet auch die Versorung von Angehörigen.
Die Beamten des öffentlichen Dienstes erhalten kein Entgelt für einzeln geleistete Arbeiten, sondern eine Gegenleistung für die Bereitstellung ihrer Arbeitskraft dem Staat gegenüber. Die Bezüge des Beamten sollen hierbei der Bedeutung seines Amtes angemessen sein und einen dementsprechenden Lebensunterhalt ermöglichen.
Der Staat hat jedoch einen großen Spielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit der Bezüge, sofern die erforderliche Ausbildung vorhanden ist. Außerdem muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alimentationsprinzip den jeweiligen Zeitverhältnissen anzupassen sein.
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