Akzessorietät bezeichnet im Zivilrecht die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der zu sichernden Schuld. Ist die zu sichernde Schuld erfüllt, erlischt das Sicherungsrecht eo ipso (von selbst).
Im Strafrecht bestimmt der Grundsatz der (limitierten) Akzessorietät, dass die Strafbarkeit eines Tatteilnehmers (Anstifter, Gehilfe) von der Strafbarkeit des Haupttäters abhängt. Diese Abhängigkeit ist jedoch insoweit limitiert, als es nicht darauf ankommt, ob auch dem Haupttäter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies kommt in §§ 18, 29 StGB zum Ausdruck.
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