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Aktiengesetz

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Das deutsche Aktiengesetz (AktG) ist ein Bundesgesetz, das die Errichtung, die Verfassung, Rechnungslegung, Hauptversammlungen und Liquidation von Aktiengesellschaften (AG) sowie die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) beinhaltet.


Tabelle


Das Aktiengesetz regelt speziell für die auf Aktien basierenden Kapitalgesellschaften. Die GmbH wird im GmbHG geregelt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar.


Mit dem Aktiengesetz löste der Bundesgesetzgeber das bis zum 31. Dezember 1965 geltende Aktiengesetz von 1937 ab (RGBl. I 1937, S. 1026) ab.


Nebenstrafrecht

Durch seine Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 399ff. AktG gehört das Aktiengesetz auch zum Nebenstrafrecht. Inzwischen nehmen diese Strafvorschriften einen gewichtigen Teil im Wirtschaftsstrafrecht ein.


Gesetzgebungskompetenz

Der Bundesgesetzgeber hat die ausschließliche Regelungskompetenz aus Art. 73 Nr. 5 GG.


Inhalt des Aktiengesetzes

  • 1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1-22)
  • 2. Gründung der Gesellschaft (§§ 23-53)
  • 3. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 53a-75)
  • 4. Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76-147) - (§§ 148, 149 sind weggefallen)
  • 5. Rechnungslegung und Gewinnverwendung (§§ 150-176) - (§§ 177, 178 sind weggefallen)
  • 6. Satzungsänderung, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung (§§ 179-240)
  • 7. Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Überbewertung (§§ 241-261)
  • 8. Auflösung und Nichtigerklärung der Gesellschaft (§§ 262-277)
  • 9. Kommanditgesellschaft auf Aktien (§§ 278-290)
  • 10. Unternehmensverträge (§§ 291-307)
  • 11. Leistungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen (§§ 308-318)
  • 12. Eingegliederte Gesellschaften (§§ 319-327)
  • 13. Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a-327f)
  • 14. Wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 328)
  • 15. Rechnungslegung im Konzern (inzwischen aufgehoben: §§ 329-393)
  • 16. Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften (§§ 394, 395)
  • 17. Gerichtliche Auflösung (§§ 396-398)
  • 18. Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlussvorschriften (§§ 399-410)


Zum Aktiengesetz hat der Bundesgesetzgeber ein Einführungsgesetz erlassen.


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