Ad-hoc-Publizität nennt man die Publizitätspflichten von Emittenten. Sie sind im deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geregelt.
§ 15 WpHG verpflichtet die Emittenten zur sofortigen Veröffentlichung solcher Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen können. Diese Publizitätspflicht soll verhindern, dass InformationenInsidern vorbehalten bleiben, die diese zu eigenem Vorteil ausnutzen könnten. Ziel ist es, die Informationen möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit zugänglich zu machen.
Die Nachrichten sind vor der Veröffentlichung zuerst der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, bis 1. Januar2002 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel, und den Börsenführungen bekannt gemacht werden. Diese entscheiden, ob der Aktienkurs ausgesetzt werden muss. Die Veröffentlichung ist entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes, weit verbreitetes Informationsverbreitungssystem in deutscher Sprache vorzunehmen. In der Praxis erfolgt die Veröffentlichung über den Internetservice der Deutschen Gesellschaft für Ad-hoc-Publizität GmbH ([1]).
Verletzt der Emittent die Publizitätspflicht, so ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Dritte die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt und bei Bekanntwerden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert. Ebenso besteht gem. § 37c WpHG Schadenersatzpflicht, wenn unwahre Tatsachen veröffentlicht werden und der Dritte die Wertpapiere nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere ist oder die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert. Die Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen wenn der Emittent nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Tatsache nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Dritte die verschwiegene Tatsache oder die Unrichtigkeit der veröffentlichten Information gekannt hat.
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