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Actio libera in causa

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Die actio libera in causa (a.l.i.c.) ist eine durch Rechtswissenschaft und Rechtsprechung geschaffene Rechtskonstruktion im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung.


Inhaltsverzeichnis


1 Einleitung

        2 Zweck der a.l.i.c.

        3 a.l.i.c. verfassungswidrig?

4 Ausnahmetheorie

5 Vorverlagerungstheorie

6 Rechtsprechung


Einleitung

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund des dem Strafrecht zugrunde liegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handelten, nicht bestraft werden.


Zweck der a.l.i.c.

Die a.l.i.c. behandelt den Fall, in dem sich der Täter vor Begehung der Tat vorsätzlich in einen Zustand der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB versetzt hat (etwa durch die Herbeiführung eines Vollrausches), um in diesem Zustand die Tat ohne Schuld und ohne Bestrafung begehen zu können. Ebenso werden in diesem Zusammenhang die Fälle der vorverlegten Schuld diskutiert, bei denen der Täter schon beim Berauschen den später in schuldunfähigem Zustand herbeigeführten Erfolg hätte voraussehen können und müssen. An dieser Stelle tritt die Rechtsfigur der a.l.i.c. dazwischen und schaltet § 20 StGB für diese Fälle aus. Die Begründung für diese Rechtsfigur ist allerdings umstritten.


a.l.i.c. verfassungswidrig?

Ein Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur hält die Rechtsfigur für verfassungswidrig, da sie dem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 GG widerspreche. Nach dem Koinzidenzprinzip müssten der Zeitpunkt von Tat und Schuld der selbe sein. Dies sei in den Fällen, in denen die a.l.i.c. eingreift, jedoch nicht der Fall. Da eine solche Ausnahme nicht im Strafgesetz fixiert sei, widerspreche die a.l.i.c. dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege). Eine Bestrafung komme in einem solchen Fall nur nach dem Tatbestand des Vollrausches gemäß § 323a StGB in Betracht, bei dem die Strafandrohung jedoch recht gering angesetzt ist.


Ausnahmetheorie

Nach der in der Rechtswissenschaft weit verbreiteten Ausnahmetheorie gilt aufgrund des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Täters bei dem Versuch der unbilligen Ausnutzung eines Verfassungsrechts das Koinzidenzprinzip nicht.


Vorverlagerungstheorie

Nach der Vorverlagerungstheorie wird der Beginn der Tat auf den Zeitpunkt des Sich-Berauschens vorverlagert. Aufgrund dieses Kunstgriffes bleibt das Koinzidenzprinzip gewahrt, weil Zeitpunkt der Tat dann bereits der des Sich-Berauschens ist. Dies ist unproblematisch für vollendete Delikte anzunehmen, führt jedoch zu Schwierigkeiten beim Versuch. Versuchsbeginn ist dann nämlich bereits das Sich-Berauschen. Folglich ist die Schwelle zur Strafbarkeit bereits mit diesem - an sich nicht strafbewehrten - Verhalten überschritten, mit der Folge, daß beispielsweise das bloße Sich-Betrinken bis zur Schuldunfähigkeit, um in diesem Zustand einen Mord zu begehen, ohne jeden Ansatz zur Tötungshandlung bereits einen versuchten Mord darstellt. Aufgrund dessen wird die Vorverlagerungstheorie von weiten Teilen der rechtswissenschaftlichen Literatur abgelehnt.


Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat sich bislang keiner der oben genannten Theorien angeschlossen. Bei eigenhändigen Delikten allerdings hat der Bundesgerichtshof die Anwendung der a.l.i.c. abgelehnt. Dazu zählen insbesondere die Straßenverkehrsdelikte und die Aussagedelikte wie zB der Meineid.


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