Der unter Juristen und Politikern gebräuchliche Begriff Achteinsfünf (Langfassung: Paragraf 8, Absatz 1, Nummer 5 Ausländergesetz) ist eine Kern-Neuregelung aus dem nach dem Bundesinnenminister Otto Schily benannten Otto-Katalog der Anti-Terror-Maßnahmen. Danach reicht die erwiesene Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen, Terror-geneigten Gruppierung, um eine schnelle Abschiebung ins Herkunftsland zu veranlassen.
Auf diese Gesetzes-Novelle war beim Beschluss des Bundestages 2001 waren große Erwartungen gerichtet gewesen, Islamisten künftig in großer Anzahl rasch "loszuwerden". Diese Hoffnungen haben sich seitdem nicht erfüllt, denn es gab bislang immer einen jahrelangen Klageweg durch die Gerichtsinstanzen, sobald die Betroffenen wirksam Einspruch einlegten. Am 15. Dezember2003 gelang der bisher einzige erfolgreiche Anwendungsfall des Achteinsfünf: der jemenitische Student Nizar al-S. wurde in einer Überrumpelungsaktion, wie Der Spiegel 31/2004 berichtete, zum Präzedenzfall.
Falls er indes rechtzeitig Asyl beantragt hätte, so der Leiter der zuständigen Wetterauer Ausländerbehörde, wäre die Abschiebung wohl nicht rechtsgültig durchzuführen gewesen. Auch sei "glücklicherweise" die Vierwochenfrist für dei Einlegung eines Widerspruchs von dessen Anwalt "verbummelt" worden, so dass eine Rückkehr nach Deutschland zwecks Gerichtsverfahren ebenfalls ausgeschlossen ist.
Als Lektion aus dem die Politiker maßlos enttäschenden Nichterfolg ihres "Achteinsfünf" hat sich ein Kompromiss zwischen Regierung und Bundesrat im Zuwanderungsgesetz ergeben. Dieses sieht zukünftig vor, dass die Rechtswegegarantie nicht mehr für Einwanderer und Asylbewerber gelten soll. Stattdessen werden sie nur noch unmittelbar am Bundesverwaltungsgericht gegen ihre vorgesehene Abschiebung klagen dürfen.
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