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Abtretung

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Inhaltsverzeichnis


1 Definition

2 Zivilrecht

3 Völkerrecht

4 Weblinks


Definition

Abtretung (auch lat. Zession) ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 BGB die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden. Völkerrechtlich wird ein Gebiet durch einen völkerrechtlichen Vertrag an einen anderen Staat abgetreten.


Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, entweder weil die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann, weil zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 BGB) oder weil die Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB). Zum Schutz des Schuldners bleiben Einwendungen, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen (§ 404 BGB), Rechtshandlungen, die in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen hat (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam (§ 407 BGB).


Zivilrecht

Man unterscheidet zwischen einer stillen und einer offenen Zession:


Stille Zession:


Bei dieser Zessionsart tritt der Zedent seine Forderung ab ohne dabei den Schuldner zu informieren. Der Schuldner ist hierbei weiterhin verpflichtet an den ursprünglichen Gläubiger zu zahlen, der dann den Betrag an den Zessionar weiterreicht.


Offene Zession:


Bei dieser Zessionsart wird der Schuldner über die Forderungsübereignung informiert. Er ist nun verpflichtet direkt an den Zessionar zu zahlen.


Die Zession wird häufig zur Sicherung eines Bankkredits verwendet, wobei der Zedent den Kreditnehmer und die Bank den Zessionar darstellt. Forderungen können einzeln oder in der Gesamtheit übereignet werden. Bei der Gesamtheitsübereignung unterscheidet man zwischen Mantelzession und Globalzession. Bei der Mantelzession werden nur gegenwärtige Forderungen übereignet. Werden diese Forderungen beglichen, so muss der Zedent immer wieder neue Forderungen vorlegen um den Kredit abzusichern. Aus diesem Grunde werden bei der Mantelzession tägliche Debitorenlisten geführt, welche die Abtretung belegen. Im Gegensatz dazu werden bei der Globalzession auch zukünftige Forderungen übereignet. Werden Forderungen beglichen, so tritt dafür sofort eine neu entstandene Forderung ein. Eine Debitorenliste dient hierbei nur der Kontrolle.


Eine Zession kommt nicht zu Stande, wenn sich der Forderungsinhalt verändern würde, die Forderung unpfändbar wäre oder ein Vertrag die Abtretung verhindert.


Völkerrecht

Das Völkerrecht kennt die Abtretung eines Gebietes durch einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen dem abtretenden Staat (Zedent) und dem erwerbenden Staat (Zessionar). Die nicht erzwungene Gebietszession stellt den einzigen friedlichen Landerwerb dar.


Weblinks



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