Abstrakte Geschäfte sind, im Gegensatz zum Kausalgeschäft, Rechtsgeschäfte, aus denen selbst sich ihr Rechtsgrund nicht ergibt. Sie sind vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst. Abstrakte Geschäfte kommen sowohl als Verfügungs- als auch Verpflichtungsgeschäfte vor. Alle Verfügungsgeschäfte sind abstrakte Geschäfte, weil sie keinen Rechtsgrund als Rechtfertigung für die Verfügung enthalten.
Abstrakte Verpflichtungsgeschäfte sind das konstitutive Schuldversprechen (§ 780 BGB), das konstitutive Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§ 793 BGB) und die Verpflichtung aus einem Wechsel oder Scheck (nach dem WechselG und dem ScheckG). Diese Verpflichtungsgeschäfte enthalten, im Gegensatz zu den meisten anderen Verpflichtungsgeschäfte, keinen Rechtsgrund - sie sind abstrakt.
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