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Abstimmungsklausel

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Abstimmungsklauseln sind bestimmte, zusätzliche Erfordernisse an Abstimmungen, selten auch Wahlen, die über die normalen demokratischen Spielregeln hinausgehen.


Abstimmungsklauseln treten sowohl bei direktdemokratischen Verfahren, Parlaments- und Direktwahlen, als auch bei parlamentarischen Verfahren auf.


In der Regel wird bei Nicht-Erfüllung der Klausel-Kriterien eine Abstimmung oder Wahl für "ungültig" erklärt, was im einzelnen jedoch unterschiedliche und unterschiedlich zu bewertende politische Konsequenzen haben kann.


Insgesamt sind drei Grundtypen von Abstimmungsklauseln zu unterscheiden:


  • Beim Zustimmungsquorum muss mindestens ein bestimmter Prozentsatz der Wahl- bzw. Stimmberechtigten einer Vorlage zustimmen.

  • Beim Abstimmungsquorum muss mindestens ein bestimmter Prozentsatz der Wahl- bzw. Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen. Dabei ist es unerheblich ob diese mit "Ja" oder "Nein" stimmen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen ist maßgebend.

  • Beim 2/3-Mehrheitserfordernis müssen mindestens 66,7% (2/3) der Wahl- bzw. Abstimmungsteilnehmer einer Vorlage zustimmen. Der über die absolute Mehrheit hinaus erforderliche Prozentsatz kann variieren.


Zustimmungs- und Abstimmungsquoren sollen eine Repräsentativität der Abstimmung sicherstellen und vermeiden, dass aufgrund einer nur kleinen Stichprobe von Abstimmenden der Gesamtwille der Abstimmungsberechtigten nicht gefunden wird. Ausgangspunkt der Überlegung ist,dass dass eine gut organisierte Minderheit leicht in der Lage ist, die Anhänger ihrer Idee zu motivieren.


Diese gehen also eher zur Wahlurne als die Gegner,die sich mit dem von der Minderheit aufs Tapet gebrachten Thema am liebsten gar nicht beschäftigen möchten.


Die 2/3-Mehrheitserfordernis wird in der Regel bei besonders schwerwiegenden Abstimmungen (z.B.


Verfassungsänderungen) verwendet, und soll sicherstellen, dass nur solche Änderungen durchgeführt werden, die von einer sehr großen Mehrheit mitgetragen werden können, um Zerreißproben der Gesellschaft zu vermeiden.


Abstimmungsklauseln stellen keinen unmittelbar notwendigen Bestandteil von Abstimmungsverfahren dar. So gibt es Länder wie z.B. die Schweiz, die auf Abstimmungsklauseln vollkommen verzichten. In Deutschland dagegen sind fast ausnahmslos alle direktdemokratischen Verfahren mit Abstimmungsklauseln versehen.


Abstimmungsklauseln stehen in unmittelbarem, poltitischen Zusammenhang mit dem jeweils zugehörigen Verfahren und den sich aus ihrer Anwendung ergebenden Konsequenzen.


Wird eine Abstimmung aufgrund einer Abstimmungsklausel für "ungültig" erklärt, kann dies je nach konkreter Regelung des Verfahrens eine der folgenden Konsequenz haben:


  • faktischer Abstimmungserfolg der Seite des status quo, obwohl diese ggf. in der demokratischen Minderheit war.
  • Wiederholung der Abstimmung, ggf. ohne Abstimmungsklauseln
  • Die letztendliche Entscheidungsbefugnis wird an das Parlament übertragen (nur bei Volks-/Bürgerentscheiden)


Gerade beim Abstimmungsquorum stellt sich das Problem, dass die Gegner einer Abstimmungsvorlage sich entscheiden müssen, entweder gegen die Entscheidung zu stimmen oder aber an der Abstimmung nicht teilzunehmen, damit das Abstimmungsquorum verfehlt wird. Es besteht dabei die Gefahr, dass durch eine Nein-Stimme das Abstimmungsquorum erreicht wird, und diese damit de facto zu einer Ja-Stimme wird. Dieses Problem wird bei einem Zustimmungsquorum vermieden.


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