Als Abstiftung wird im Gegensatz zur Anstiftung der strafrechtlich relevante Vorgang bezeichnet, indem der Abstiftende den Täter davon überzeugt oder überredet, die Straftat nicht oder nur in abgeschwächter Form zu begehen.
Strafbarkeit des Abstiftenden
Grundsätzlich gilt der Abstiftende nach der herrschenden Auffassung als straffrei, da sich die Strafbarkeit wie bei der Anstiftung beurteilt.
Gibt der vermeintliche Täter sein strafbares Vorhaben auf, so fehlt es schon an der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat. Damit muss auch der "Hintermann" (der Abstiftende) straflos sein.
Verwirklicht der Straftäter zwar einen Straftatbestand, jedoch wegen des Zuraten des Hintermanns in abgeschwächter Weise (statt z.B. eines Diebstahls mit Waffen begeht er einen einfachen Diebstahl), so bleibt der Abstiftende regelmäßig ebenfalls straflos, da der "Vordermann" (der Täter) auch bei Begehung der schwerwiegenden Tat diese miterfüllt hätte und damit bereits zu der Tat entschlossen gewesen wäre (sog. "Omnimodo facturus"). Im übrigen wird der Angriff auf die Rechtsordnung abgeschwächt, was mit Straffreiheit honoriert werden solle. Dennoch besteht darüber Streit. Teilweise soll dann jedoch zum schwächeren Delikt eine psychische Beihilfe vorliegen.
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