Im volkswirtschaftlichen Sinne wird jede Verringerung des Produktionsvermögens (Anlagevermögen und Umlaufvermögen) als Abschreibung bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, aus welchem Grund (Abnutzung, Unfall oder Alterung) diese Verringerung des Produktionsvermögens stattfindet.
Absetzung für Abnutzungen, kurz AfAs (nicht ganz korrekt auch Abschreibungen - es gibt auch andere) sind der auf jedes Jahr der Nutzung entfallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung von Sachanlagevermögen wie Gebäuden, Einrichtungen und Maschinen. Die Zeit-Abschreibung ist nach gesetzlichen Vorgaben anhand der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errechnen.
Bestimmte Güter können als geringwertiges Wirtschaftsgut direkt im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden.
Auch Gegenstände des immateriellen Vermögens können abgeschrieben werden, wenn sie angeschafft worden sind, z.B durch Erwerb einer Lizenz oder eines Patentes. Selbsterarbeitete immaterielle Vermögensgüter - eigene Patente, eigenes Know-How - können nicht aktiviert und daher auch nicht abgeschrieben werden.
Grundsätzlich kann man folgenden Grundsatz aufstellen:
Tages-, Wiederbeschaffungswert
+ Aufstellungskosten
+ Abbruchkosten
- Schrottwert
= Basis für die Abschreibung
Der Wert für die Abschreibung pro Jahr muss nicht immer gleich sein, daher ergeben sich verschiedene Abschreibungsarten:
Zeitproportionale Abschreibung
allein die Zeit bestimmt den Wertverlust
Leistungsproportionale Abschreibung
Abhängig von der verrichteten Leistung (Arbeitsstunden)
Substanzwertabschreibung
Durch die Benutzung wird die Substanz verringert (zum Beispiel Schottergrube)
lineare Abschreibung
Die Anschaffungskosten des abzuschreibenden Gutes werden gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Damit wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben, am Ende der Nutzungsdauer ist das Gut vollständig abgeschrieben.
geometrisch-degressive Abschreibung
Im ersten Jahr der Nutzungsdauer wird ein bestimmter Prozentsatz vom Anschaffungspreis des Gutes festgelegt und abgeschrieben (derzeit laut §7 EStG - Einkommensteuergesetz - höchstens die doppelte Höhe des Abschreibungssatzes bei linearer Abschreibung, maximal jedoch 20%). In den darauffolgenden Jahren wird dieser festgelegte Prozentsatz von dem noch übrigen Wert des Gutes (Restbuchwert) abgeschrieben. Die abzuschreibenden Beträge werden mit dieser Methode folglich immer kleiner, das Gut ist am Ende der geplanten Nutzungsdauer nicht vollständig abgeschrieben.
arithmetisch-degressive (digitale) Abschreibung
Handelsrechtlich aber nicht steuerrechtlich zugelassene Methode, bei der sich der jährliche Abschreibungsbetrag jedes Jahr um einen festen Betrag (Degressionsbetrag) verringert. Der Degressionsbetrag ist der Quotient aus Anschaffungspreis und der Summe der geplanten Nutzungsjahre. Damit ist das Gut am Ende der Nutzungsdauer vollständig abgeschrieben.
leistungsbezogene Abschreibung
Der jährlich abzuschreibende Betrag bestimmt sich aus der konkreten Nutzung des Gutes im jeweiligen Jahr. Damit das Gut in einer festgelegten Zeit vollständig abgeschrieben werden kann, muss eine voraussichtliche Gesamtleistung angenommen werden.
progressive Abschreibung
Im Gegensatz zur degressiven Abschreibung werden bei der progressiven Abschreibung mit zunehmender Nutzungsdauer steigende jährliche Abschreibungen getätigt. Das hätte zum Beispiel bei Obstplantagen, Weinbergen und ähnlichen Anlagen einen Sinn, weil erst mit der Zunahme des Ertragspotenzials der Neuanlage auch die Erträge für eine Abschreibung erwirtschaftet würden.
Welche Methode ist die Beste?
Grundsätzlich gibt es "die Beste" Abschreibungsmethode nicht, da die Wahl der geeigneten Abschreibungsmethodik von den Zielen der Bilanzpolitik abhängt.
Beispiel 1
Ein Firmen-PKW wird für 24.000 EUR angeschafft. Bei einer Abschreibung von 6 Jahren (das entspricht einer Nutzungsdauer von 6 Jahren) können 6 Jahre lang pro Jahr 1/6 des Beschaffungspreises, also jeweils 4.000 EUR, als Aufwand (und im Falle einer Steuerbilanz steuermindernd) abgesetzt werden. Abgeschrieben wird hier also linear.
Beispiel 2
Der Anschaffungswert einer Maschine beträgt 10.000 €, die Aufstellungskosten 600 €, die Abbruchkosten 400 € und der Schrottwert 1000 €
Die Nutzungsdauer wird auf 4 Jahre geschätzt.
Aufgrund der obigen Rechnung ergibt sich als Basis 10.000 €.
Die jährliche Abschreibung ergibt sich aus der Basis durch die Nutzungsdauer (10.000 €/4 Jahre = 2.500 €/Jahr) und für den Restwert ergibt sich die Formel: Basis - Abschreibung * Jahr + Schrottwert. Der Tageswert lässt sich durch die Indexrechnung bestimmen: Tageswert = (Anfangswert * Tagesindex)/Anschaffungsindex (Aufgrund der nichtlinearen Preisveränderung von Maschinen wird der Index für die häufigsten Güter angegeben)
Jahr
Abschreibung
Restwert
1
2.500 €
8.500 €
2
2.500 €
6.000 €
3
2.500 €
3.500 €
4
2.500 €
1.000 €
10.000 €
Der Restwert von 1000 € ergibt wieder den Schrottwert, welcher durch Verkauf der Maschine wieder gewonnen wird und somit nicht abgerechnet werden kann.
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