Durch das Zwangsmittel der Abschiebung wird die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt. Die Ausreisepflicht des Ausländers muss vollziehbar sein, wenn die Abschiebung eingeleitet werden soll.
Unter den Voraussetzungen des § 49Ausländergesetz (AuslG) ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die Abschiebung einzuleiten. Nach der Abschiebung entsteht nach § 8 Abs. 2 AuslG ein Einreiseverbot. Die Kosten einer Abschiebung müssen grundsätzlich nach § 82 AuslG durch den Ausländer getragen werden.
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