Abschiebehaft ist ein Begriff aus dem deutschen Ausländerrecht, ähnliche Regelungen gibt es aber auch in anderen Ländern.
Zum berechtigten Aufenthalt in Deutschland muss man entweder Deutscher bzw. Bürger eines Landes der Europäischen Union sein oder braucht eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein sonstiges Bleiberecht.
Ausländer, die kein Bleiberecht haben halten sich illegal Deutschland auf und sind verpflichte das Land zu verlassen.
Wer nicht "freiwillig" ausreist kann abgeschoben werden, d.h. zwangsweise und mit Zwangsmitteln aus Landes gebracht werden. Jedes Jahr werden über 50.000 Menschen vom Bundesgrenzschutz abgeschoben.
Die Abschiebehaft gibt es in zwei Formen.
Der Vorbereitungshaft, wenn der betroffene Ausländer zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft genommen wird. Dies geschieht dann, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde.
Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Wenn über die Ausweisung zum Nachteil des Betroffenen entschieden wurde kann die Haft bis ohne neue richterliche Anordnung bis zum Ende der angeordneten Haftdauer fortgesetzt werden.
Der Sicherungshaft, wenn
1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will.
Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
Diese zeitlichen Grenzen, die das Gesetz vorgibt werden aber oft unterlaufen, denn zur Sicherung der Abschiebung kann der betroffene Ausländer bis zur Vollziehung der Abschiebung in Haft genommen werden, d.h. insbesondere wenn die Behörde befürchtet, dass sich der Ausländer seine Abschiebung entiehen will.
Die Abschiebehäftlinge werden oft in speziellen Abschiebegefängnissen, z.B. im nordreinwestfälischen Büren untergebracht.
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