Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen. Sie ist als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ausdrücklich in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich vorgesehen.
Wettbewerbsrecht
Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb erlangt. Geht der Anspruchsberechtigte gegen einen Verletzer nicht zunächst im Wege der Abmahnung vor und gibt ihm so keine Gelegenheit, sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten, so läuft der Anspruchsteller Gefahr, dass der Verletzer eine ohne Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung akzeptiert und dem Antragsteller deshalb die Kosten wie beim sofortigen Anerkenntnis (vgl. § 93 ZPO) auferlegt werden.
Einer Abmahnung kann mit einer negativen Feststellungsklage entgegnet werden. Diese wird darauf gerichtet sein festzustellen, dass der Unterlassungsanspruch, dessen sich der Abmahnende berühmt, nicht besteht. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat.
Seit einigen Jahren nutzen teilweise Anwälte die Kostenerstattungsgarantie bei Abmahnungen zur eigenen Bereicherung. Die im Gesetz (beispielsweise § 13 Abs. 5 UWG) vorgesehenen Einschränkungen des Klagerechts, scheitern in der Praxis häufig daran, dass die zu Unrecht oder rechtsmissbräuchlich Abgemahnten das Kostenrisiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung scheuen und dem Begehren des Abmahnenden stattgeben. Hier könnte eine bessere Koordination unter den Betroffenen zum Nachweis des systematischen auf Einkommen durch Abmahngebühren gerichteten Verhaltens Abhilfe schaffen.
Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht wird unter einer Abmahnung die konkrete Rüge eines arbeitsvertraglichen Fehlverhaltens ("Rügefunktion"), verbunden mit der Ankündigung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ("Warnfunktion") verstanden, falls sich ähnliches Fehlverhalten wiederholen sollte.
Soweit ein Verhalten des Arbeitnehmers durch Ermahnung, Beanstandung, Rüge, Verwarnung oder Vorhaltung nur kritisiert wird, und auf Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich hingewiesen wird, handelt es sich nicht um eine Abmahnung. Andererseits muss die Abmahnung nicht zwingend mit dem Wort Abmahnung bezeichnet werden.
Die Abmahnung ist gesetzlich im Arbeitsrecht nicht geregelt und hat sich in der Rechtsprechung als besondere Voraussetzung für Kündigungen wegen Leistungs- und Verhaltensmängeln entwickelt.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist eine wirksame Abmahnung, die auch mündlich erteilt werden kann, in der Regel Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung. Nach neuerer Rechtsprechung soll aber auch im so genannten "Vertrauensbereich" eine vorausgehende Abmahnung Wirksamkeitserfordernis für eine Kündigung sein, soweit das Verhalten "steuerbar" erscheint.
Mit der Abmahnung ist die beanstandete arbeitsrechtliche Pflichtverletzung »verbraucht«, das heißt eine Kündigung kann dann auf die Pflichtverletzung nicht mehr gestützt werden.
Da unberechtigte Abmahnungen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, kann ihre Entfernung aus der Personalakte und gegebenenfalls auch Widerruf der in ihr enthaltenen Behauptungen (auch durch Klage beim Arbeitsgericht) verlangt werden.
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