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Abfindung im Arbeitsrecht

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Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die geleistet wird aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es besteht grundsätzlich, von den folgenden Ausnahmen abgesehen, kein Anspruch auf Abfindung im deutschen Arbeitsrecht.


In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund


  • 1. außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung
  • 2. der gesetzlichen Neuregelung des § 1a KSchG
  • 3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
  • 4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
  • 5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden


Inhaltsverzeichnis


1 Abfindungsvergleich

2 Neuregelung: § 1 a KSchG

3 Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung

4 Abfindungsanspruch in Tarifverträgen oder Sozialplänen

5 Abfindung auf Grund gerichtlicher Urteile wegen Nachteilsausgleich

6 Steuerrecht:

7 Sozialversicherungsrecht:


Abfindungsvergleich

Weil das Kündigungsschutzgesetz von seiner gesetzgeberischen Intention auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt, sind dort Abfindungzahlungen für den Regelfall nicht vorgesehen. Wegen der Unsicherheiten eines möglichen Kündigungsschutzprozesses (und dem Risiko, einen Arbeitnehmer nach einem Urteil möglicherweise weiterbeschäftigen zu müssen - unter Nachzahlung der Vergütung nach Auslaufen der Kündigungsfristen) werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche geschlossen (sog. Abwicklungsvertrag), in denen einvernehmlich die Beendigung des Arbeitverhältnisses vereinbart wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht. Wird ein solcher Abfindungsvergleich vor Ausspruch einer Kündigung (oder an Stelle einer Kündigung) vereinbart, spricht man von einem sog. Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag.


Die Höhe der Abfindung richtet sich grundsätzlich nach dem bestehenden Prozessrisiko für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie wird also oft wesentlich von der Qualität der anwaltlichen Vertretung mit bestimmt. Als »Faustformel« -die allerdings regionalen Unterschieden unterliegt (Übersicht) hat sich dabei eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsentgelts pro Beschäftigungsjahr durchgesetzt, die jetzt auch der gesetzlichen Neuregelung zu Grunde gelegt ist.


Neuregelung: § 1 a KSchG

Seit 1. Januar 2004 sieht nämlich im deutschen Arbeitsrecht das Kündigungsschutzgesetz in § 1 a KSchG einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch steht aber unter der Bedingung, dass der Arbeitgeber in der notwendig schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung ein Angebot für eine Abfindung unterbreitet. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen; er hat ein Wahlrecht. Entweder er klagt innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung, oder er unterlässt dies und nimmt damit das Abfindungsangebot an.


Praktischer Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass in der Regel die 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitsamt für das Arbeitslosengeld nicht eintreten dürfte. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vgl. Auflösungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes führt aber auch ein Abwicklungsvertrag zum Eintritt einer Sperrfrist.


Auflösungsurteil wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung

Obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess kann er (in begrenztem Unfang aber auch der Arbeitgeber) unter sehr engen Voraussetzungen beim Arbeitsgericht einen so genannten Auflösungsantrag stellen (§ 9 KSchG). Wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten sehr hohen Anforderungen erfüllt sind, hat das Arbeitsgericht dann das Arbeitsverhältnis (in der Regel auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Kündigungsfrist) aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu verurteilen (Höhe der Abfindung gem. (§ 10 KSchG gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit: höchstens 12 bis 18 Gehälter). In der Regel orientieren sich die Arbeitsgerichte bei den (seltenen) Auflösungsurteilen an der »Faustformel« und machen einen vom Auflösungsverschulden der einen oder anderen Seite abhängigen Zu- oder Abschlag.


Abfindungsanspruch in Tarifverträgen oder Sozialplänen

Manche Tarifverträge sehen (meist bei Betriebsänderungen in Folge von Rationalisierung) Abfindungsanprüche für die betroffenen Arbeitnehmer vor, die unabhängig von der Wirksamkeit einer Kündigung an die tarifgebundenen Arbeitnehmer bezahlt werden müssen. Das gleiche gilt für Abfindungsansprüche in Sozialplänen, die in Betrieben über 20 Arbeitnehmern bei Entlassungen über gewissen Schwellenwerten erzwingbar sind (§ 111 ff. BetrVG, Einzelheiten siehe unter: Betriebsänderung, Sozialplan).


Abfindung auf Grund gerichtlicher Urteile wegen Nachteilsausgleich

Weicht ein Arbeitgeber von einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleich (§ 111 BetrVG) ab oder versucht er nicht mit dem Betriebsrat darüber eine Einigung herbeizuführen, so können Arbeitnehmer, die in Folge einer solchen Betriebsänderung entlassen werden, beim Arbeitsgericht gem. § 113 BetrVG den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung verklagen. Die Höhe solcher Abfindungen richtet sich nach den Regeln, wie sie beim Auflösungsurteil gem. § 10 KSchG zu beachten sind.


Steuerrecht:

Bis zu einem Betrag von 7.200 € sind Abfindungen gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich ab einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren und 15 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 9.000 €, ab 55 Lebensjahren und 20 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 11.000 €. Der über diese Freibeträge hinausgehende Teil der Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG wird mit der sog. Ein-Fünftel-Regelung durch eine gemilderte Progression privilegiert: Der Steuersatz auf den steuerbaren Teil der Abfindung wird (im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung) so ermittelt, dass zu allen zu versteuernden Einnahmen ein Fünftel des zu versteuernden Teils der Abfindung addiert wird (statt, wie bei nicht privilegierten Einnahmen, der Gesamtbetrag). Aus dieser Summe wird dann der auf den Gesamtbetrag des steuerbaren Teils der Abfindung anzuwendende Steuersatz ermittelt. Diese Privililegierung gilt aber nur dann, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt (»Zusammenballungsprinzip"). Wird eine Abfindung in zwei oder mehr, den Freibetrag übersteigenden Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren bezahlt, wird die Abfindung voll versteuert.


Sozialversicherungsrecht:

Abfindungen sind sozialversicherungsfrei. Wird aber eine Zahlung in einem (vorläufig fortbestehenden) Arbeitsverhältnis nur als Abfindung deklariert, die in Wahrheit irgendeine Form von vertraglich geschuldeter Leistung darstellt, unterliegt eine solche Zahlung der Sozialversicherungspflicht. (Zur Anrechnung von Abfindungen beim Bezug von Arbeitslosengeld siehe: Arbeitslosengeld)


vgl auch: Kündigungsschutzgesetz


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