Die aberratio ictus (lat. 'Fehlgehen des Schlages') ist im Strafrecht das Fehlgehen der Tat, etwa wenn der Täter ein Objekt anvisiert, aber aus Ungeschicklichkeit danebenschießt und ein anderes Objekt trifft.
In einem solchen Fall kann der Täter nach deutschem Strafrecht nicht wegen eines vollendeten vorsätzlichen Delikts bestraft werden: Bezüglich des getroffenen Objektes fehlt ihm der Vorsatz (§ 16 Abs. 1 Satz 1StGB), bezüglich des Anvisierten fehlt es am Erfolg. Somit kann der Täter nur wegen Versuchs hinsichtlich des anvisierten und wegen Fahrlässigkeit hinsichtlich des getroffenen Objekts bestraft werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versuch und die Fahrlässigkeit mit Strafe bedroht ist.
Eine Gleichwertigkeitsprüfung findet, anders als beim error in persona, nicht statt.
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